RS OGH 1992/5/27 4Ob102/73, 4Ob68/85, 9ObA101/92

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Veröffentlicht am 18.12.1973
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Rechtssatz

Die Ankündigung eines Angestellten, die Konkurrenzklausel nach seinem Ausscheiden nicht einhalten zu wollen, rechtfertigt nicht den Schluß auf eine moralische Unzuverläßlichkeit.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 102/73
    Entscheidungstext OGH 18.12.1973 4 Ob 102/73
    Veröff: Arb 9189 = ZAS 1974,223 (Heinrich) = SozM IA/d,1119
  • RS0029685">4 Ob 68/85
    Entscheidungstext OGH 04.06.1985 4 Ob 68/85
    Vgl; Veröff: SZ 58/94
  • RS0029685">9 ObA 101/92
    Entscheidungstext OGH 27.05.1992 9 ObA 101/92
    Vgl auch; Beisatz: Eine gewisse Rückwirkung auf das bestehende Arbeitsverhältnis könnte sich allenfalls daraus ergeben, daß der Arbeitnehmer - ohne dadurch gegen das Konkurrenzverbot zu verstoßen - Handlungen setzt, die schon während des aufrechten Dienstverhältnisses die Konkurrenz begünstigen und daher im Lichte der Konkurrenzklausel schwerwiegender zu beurteilen sind als ohne eine solche Klausel. (T1) Veröff: DRdA 1993,383 (Grömmer)

Schlagworte

SW: Vertrauensunwürdigkeit, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Vertrauensverwirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0029685

Dokumentnummer

JJR_19731218_OGH0002_0040OB00102_7300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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