Norm
FinStrG §49Rechtssatz
Die Finanzordnungswidrigkeiten nach § 48 FinStrG haben nur den Umstand gemeinsam, daß noch keine Abgabenverkürzung eingetreten sein darf.Die Finanzordnungswidrigkeiten nach Paragraph 48, FinStrG haben nur den Umstand gemeinsam, daß noch keine Abgabenverkürzung eingetreten sein darf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0086782Dokumentnummer
JJR_19731218_OGH0002_0120OS00098_7300000_004