RS OGH 1973/12/18 3Ob205/73

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Veröffentlicht am 18.12.1973
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Norm

EO §105
MG §42 Abs4

Rechtssatz

Aus der Exekutionsbeschränkung des § 42 Abs 4 MG hinsichtlich, der Mietrechte über Wohnungen ist der Umkehrschluß gerechtfertigt, daß diese Exekutionsbeschränkungen bzw -befreiungen nach dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht auch für Geschäftsräume zu gelten haben (vgl Heller-Berger-Stix 983; SZ 35/101).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0002536

Dokumentnummer

JJR_19731218_OGH0002_0030OB00205_7300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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