RS OGH 1977/9/20 12Os98/73, 11Os109/77

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Veröffentlicht am 18.12.1973
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Rechtssatz

Mehrtäterschaft im engeren Sinn (Nebentäterschaft) liegt vor, wenn mehrere Personen, jedoch nicht im bewußten und gewollten Zusammenwirken hinsichtlich des Enderfolges, den Tatbestand einer strafbaren Handlung verwirklichen. Wesentlich ist also, daß die Nebentäter den tatbestandsmäßigen Erfolg gemeinschaftlich herbeiführen, ohne subjektiv durch einen - auch den Erfolg betreffenden - gemeinsamen Tatenentschluß verbunden zu sein.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 98/73
    Entscheidungstext OGH 18.12.1973 12 Os 98/73
    Veröff: EvBl 1974/115 S 243 = SSt 44/36
  • 11 Os 109/77
    Entscheidungstext OGH 20.09.1977 11 Os 109/77

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0089369

Dokumentnummer

JJR_19731218_OGH0002_0120OS00098_7300000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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