Rechtssatz
Mehrtäterschaft im engeren Sinn (Nebentäterschaft) liegt vor, wenn mehrere Personen, jedoch nicht im bewußten und gewollten Zusammenwirken hinsichtlich des Enderfolges, den Tatbestand einer strafbaren Handlung verwirklichen. Wesentlich ist also, daß die Nebentäter den tatbestandsmäßigen Erfolg gemeinschaftlich herbeiführen, ohne subjektiv durch einen - auch den Erfolg betreffenden - gemeinsamen Tatenentschluß verbunden zu sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0089369Dokumentnummer
JJR_19731218_OGH0002_0120OS00098_7300000_005