RS OGH 1973/12/18 4Ob593/73, 5Ob235/98i, 8Ob139/99w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.1973
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Norm

ABGB §1393 Cc
HGB §105
HGB §124

Rechtssatz

Gründen die Gesellschafter einer OHG eine neue weitere OHG und übertragen an diese Mietrechte, die der ersten OHG zustanden, so bedeutet dies insofern kein Änderung des Vertragspartners für den Bestandgeber, als schon bisher die Gesellschafter Träger der Rechte und Verbindlichkeiten aus dem Bestandvertrag waren und es weiterhin auch bleiben sollen. Die bloße Bekanntgabe des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages, mit dem die Bezeichnung des Bestandnehmers geändert wurde, an den Vermieter genügt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 593/73
    Entscheidungstext OGH 18.12.1973 4 Ob 593/73
    Veröff: ImmZ 1974,56 = MietSlg 25131
  • 5 Ob 235/98i
    Entscheidungstext OGH 09.03.1999 5 Ob 235/98i
    Vgl auch
  • 8 Ob 139/99w
    Entscheidungstext OGH 07.10.1999 8 Ob 139/99w
    Vgl; Beisatz: Es werden daher auch dann, wenn die OHG Mieterin ist, die Gesellschaft als Träger der Rechte und Verbindlichkeiten aus dem Bestandvertrag angesehen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0032868

Dokumentnummer

JJR_19731218_OGH0002_0040OB00593_7300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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