Norm
ABGB §1393 CcRechtssatz
Gründen die Gesellschafter einer OHG eine neue weitere OHG und übertragen an diese Mietrechte, die der ersten OHG zustanden, so bedeutet dies insofern kein Änderung des Vertragspartners für den Bestandgeber, als schon bisher die Gesellschafter Träger der Rechte und Verbindlichkeiten aus dem Bestandvertrag waren und es weiterhin auch bleiben sollen. Die bloße Bekanntgabe des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages, mit dem die Bezeichnung des Bestandnehmers geändert wurde, an den Vermieter genügt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0032868Dokumentnummer
JJR_19731218_OGH0002_0040OB00593_7300000_001