Norm
ZPO §17 ARechtssatz
Unterbliebene Verständigung eines Nebenintervenienten, dem auch nicht die Stellung eines Streitgenossen im Sinne des § 20 ZPO zukommt, von der mündlichen Berufungsverhandlung keine Nichtigkeit.Unterbliebene Verständigung eines Nebenintervenienten, dem auch nicht die Stellung eines Streitgenossen im Sinne des Paragraph 20, ZPO zukommt, von der mündlichen Berufungsverhandlung keine Nichtigkeit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0035738Dokumentnummer
JJR_19731218_OGH0002_0030OB00167_7300000_006