Norm
EO §215Rechtssatz
Die Rechtskraftwirkung eines Verteilungsbeschlusses erstreckt sich nur auf die Verteilung der Masse (§ 215 EO), nicht aber auch auf die damit verbundenen Aussprüche über den Rechtsbestand der berücksichtigten und der unberichtigt gebliebenen Ansprüche (§ 229 Abs 1 EO; siehe hiezu Kornitzer, Studien zum Meistbotsverteilungsverfahren S 39, Heller-Berger-Stix S 1579).Die Rechtskraftwirkung eines Verteilungsbeschlusses erstreckt sich nur auf die Verteilung der Masse (Paragraph 215, EO), nicht aber auch auf die damit verbundenen Aussprüche über den Rechtsbestand der berücksichtigten und der unberichtigt gebliebenen Ansprüche (Paragraph 229, Absatz eins, EO; siehe hiezu Kornitzer, Studien zum Meistbotsverteilungsverfahren S 39, Heller-Berger-Stix S 1579).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0003287Dokumentnummer
JJR_19731218_OGH0002_0030OB00217_7300000_002