Rechtssatz
Die vom Rekursgericht als herrschend nachgewiesene Beurteilung, daß unter abhandengekommene Urkunden im Sinne des § 1 KEG solche Urkunden nicht fallen, die zwar in fremde, aber doch bekannte Hände geraten sind, ist nicht offenbar gesetzwidrig. In diesen Fällen kann mit Klage und Antrag auf einstweilige Verfügung erfolgsversprechend vorgegangen werden. Auch der letzte Satz des § 12 Abs 1 KEG steht dieser Beurteilung nicht klar entgegen, weil er im Zusammenhang mit § 10 Abs 1 KEG die vom Rekursgericht dargelegte einschränkende Auslegung zuläßt, daß er sich nur auf Fälle bezieht, in denen der Dritte die Urkunde nicht besitzt.Die vom Rekursgericht als herrschend nachgewiesene Beurteilung, daß unter abhandengekommene Urkunden im Sinne des Paragraph eins, KEG solche Urkunden nicht fallen, die zwar in fremde, aber doch bekannte Hände geraten sind, ist nicht offenbar gesetzwidrig. In diesen Fällen kann mit Klage und Antrag auf einstweilige Verfügung erfolgsversprechend vorgegangen werden. Auch der letzte Satz des Paragraph 12, Absatz eins, KEG steht dieser Beurteilung nicht klar entgegen, weil er im Zusammenhang mit Paragraph 10, Absatz eins, KEG die vom Rekursgericht dargelegte einschränkende Auslegung zuläßt, daß er sich nur auf Fälle bezieht, in denen der Dritte die Urkunde nicht besitzt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0087826Im RIS seit
19.12.1973Zuletzt aktualisiert am
21.05.2024