RS OGH 2018/11/21 7Ob230/73, 7Ob74/77, 7Ob6/87, 7Ob196/17z

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Veröffentlicht am 19.12.1973
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Rechtssatz

Zur Wirksamkeit des Vertrages ist auch die Aushändigung des Versicherungsscheines nicht erforderlich, der nur eine Beweisurkunde darstellt, wenn er nicht zugleich mit der Annahmeerklärung ausgehändigt wird (Bruck-Möller VersVG 8.Auflage, 157, Ehrenzweig 68, Prölß-Martin 19.Auflage, 52).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0079983

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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