Rechtssatz
Der Rückgriffsanspruch nach §§ 896, 1302 ABGB bzw §§ 8, 11 EKHG entsteht erst mit der Leistung, die über den von ihm im Verhältnis zu den anderen Solidarschuldnern zu tragenden Anteil hinausgeht.Der Rückgriffsanspruch nach Paragraphen 896, 1302, ABGB bzw Paragraphen 8, 11, EKHG entsteht erst mit der Leistung, die über den von ihm im Verhältnis zu den anderen Solidarschuldnern zu tragenden Anteil hinausgeht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0017581Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.05.2024