RS OGH 2024/3/21 2Ob212/73; 8Ob59/78; 8Ob568/78; 2Ob147/78; 8Ob65/79; 5Ob588/79; 1Ob663/79; 1Ob28/79

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Veröffentlicht am 20.12.1973
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Rechtssatz

Der Rückgriffsanspruch nach §§ 896, 1302 ABGB bzw §§ 8, 11 EKHG entsteht erst mit der Leistung, die über den von ihm im Verhältnis zu den anderen Solidarschuldnern zu tragenden Anteil hinausgeht.Der Rückgriffsanspruch nach Paragraphen 896, 1302, ABGB bzw Paragraphen 8, 11, EKHG entsteht erst mit der Leistung, die über den von ihm im Verhältnis zu den anderen Solidarschuldnern zu tragenden Anteil hinausgeht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0017581

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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