Norm
EO §355 VIIIeRechtssatz
Im Rekurs gegen eine verhängte Strafe gemäß § 355 EO ist die Angabe des Betrages, auf den die Geldstrafe herabgesetzt werden soll, entbehrlich.Im Rekurs gegen eine verhängte Strafe gemäß Paragraph 355, EO ist die Angabe des Betrages, auf den die Geldstrafe herabgesetzt werden soll, entbehrlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0004477Dokumentnummer
JJR_19731220_OGH0002_0030OB00220_7300000_001