RS OGH 1982/12/15 3Ob219/73; 4Ob588/80; 1Ob812/82

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.1973
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Norm

EO §7 Bb1
EO §10a B
  1. EO § 7 heute
  2. EO § 7 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 7 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  4. EO § 7 gültig von 31.07.1929 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1929
  1. EO § 10a gültig von 01.03.1992 bis 01.03.1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 628/1991

Rechtssatz

Sind der prozentuellen Unterhaltsfestsetzung in einer einstweiligen Verfügung die Worte "abzüglich etwa bereits geleisteter Zahlungen" beigefügt, wird durch diesen Beisatz allein die dem Verpflichteten auferlegte Leistung nicht dem Umfange nach unbestimmt (§ 7 EO). Dieser Beisatz ist überflüssig und vermag die ansonsten gegebene Tauglichtkeit der einstweiligen Verfügung als Exekutionstitel nicht zu beeinflussen.Sind der prozentuellen Unterhaltsfestsetzung in einer einstweiligen Verfügung die Worte "abzüglich etwa bereits geleisteter Zahlungen" beigefügt, wird durch diesen Beisatz allein die dem Verpflichteten auferlegte Leistung nicht dem Umfange nach unbestimmt (Paragraph 7, EO). Dieser Beisatz ist überflüssig und vermag die ansonsten gegebene Tauglichtkeit der einstweiligen Verfügung als Exekutionstitel nicht zu beeinflussen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 219/73
    Entscheidungstext OGH 20.12.1973 3 Ob 219/73
    Veröff: EFSlg 23221
  • 4 Ob 588/80
    Entscheidungstext OGH 13.01.1981 4 Ob 588/80
    Anm: Veröff: EFSlg 38207
  • 1 Ob 812/82
    Entscheidungstext OGH 15.12.1982 1 Ob 812/82
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0000591

Im RIS seit

20.12.1973

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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