RS OGH 1974/1/9 5Ob200/73, 3Ob550/91, 1Ob519/94, 1Ob58/98f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.01.1974
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Norm

ABGB §878
ABGB §1336 E
ABGB §1447 Jc

Rechtssatz

Bei der Vereinbarung einer Konventionalstrafe für den Fall nicht rechtzeitiger Erfüllung (hier: Nichteinhaltung eines Bauzeitplanes) ist der Gläubiger nicht verpflichtet, dem Schuldner eine Nachfrist zu gewähren. Er kann jederzeit nach Ablauf der vereinbarten Erfüllungszeit neben der Erfüllung auch die Leistung der Konventionalstrafe verlangen. Die Vertragsstrafe gebührt, solange die Hauptverbindlichkeit aufrecht besteht, der Anspruch entfällt, wenn die Hauptverbindlichkeit des Schuldners wegen Unmöglichkeit erlischt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 200/73
    Entscheidungstext OGH 09.01.1974 5 Ob 200/73
  • 3 Ob 550/91
    Entscheidungstext OGH 22.05.1991 3 Ob 550/91
    nur: Bei der Vereinbarung einer Konventionalstrafe für den Fall nicht rechtzeitiger Erfüllung (hier: Nichteinhaltung eines Bauzeitplanes) ist der Gläubiger nicht verpflichtet, dem Schuldner eine Nachfrist zu gewähren. Er kann jederzeit nach Ablauf der vereinbarten Erfüllungszeit neben der Erfüllung auch die Leistung der Konventionalstrafe verlangen. (T1)
  • 1 Ob 519/94
    Entscheidungstext OGH 29.08.1994 1 Ob 519/94
    nur: Er kann jederzeit nach Ablauf der vereinbarten Erfüllungszeit neben der Erfüllung auch die Leistung der Konventionalstrafe verlangen. (T2)
  • 1 Ob 58/98f
    Entscheidungstext OGH 23.02.1999 1 Ob 58/98f
    Auch; nur: Die Vertragsstrafe gebührt, solange die Hauptverbindlichkeit aufrecht besteht, der Anspruch entfällt, wenn die Hauptverbindlichkeit des Schuldners wegen Unmöglichkeit erlischt. (T3); Beisatz: Umso weniger verfällt der Vergütungsbetrag, wenn der Versprechende wegen einer Leistungsstörung durch den anderen Vertragspartner nicht erfüllen kann. (T4) Veröff: SZ 72/25

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0016379

Dokumentnummer

JJR_19740109_OGH0002_0050OB00200_7300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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