Norm
ABGB §920Rechtssatz
Wer das Zurechtbestehen eines Vertrages zur Grundlage seiner Schadenersatzforderung macht, kann - falls der Vertrag nicht erfüllt wird - nicht unter Berufung auf § 1295 ABGB statt des Erfüllungsinteresses den Vertrauensschaden ersetzt verlangen, einen Schaden (hier Entgang des väterlichen Erbteiles), den er auch bei Erfüllung des Vertrages zu tragen gehabt hätte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0018394Dokumentnummer
JJR_19740109_OGH0002_0050OB00244_7300000_001