RS OGH 1974/1/15 10Os2/74

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Veröffentlicht am 15.01.1974
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Norm

StPO §143
StPO §145 Abs2
StPO §152 Abs1 Z2

Rechtssatz

Ist es nicht möglich, im Zuge einer Hausdurchsuchung bei einem Rechtsanwalt dessen Papiere an Ort und Stelle zu sichten, um die dem Beweisthemenverbot des § 152 Abs 1 Z 2 StPO unterliegenden auszuscheiden, so ist mit der Versiegelung und gerichtlichen Hinterlegung der Papiere vorzugehen und die Entscheidung der Ratskammer einzuholen. In einem solchen Fall wird diese auch dann auf Durchsuchung zu lauten haben, wenn erst durch sie das Gericht in die Lage versetzt werden kann zu beurteilen, ob und welche dieser Papiere dem genannten Beweisthemenverbot unterliegen.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 2/74
    Entscheidungstext OGH 15.01.1974 10 Os 2/74
    Veröff: SSt 45/1 = EvBl 1974/193 S 411 = JBl 1974,383

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0097389

Dokumentnummer

JJR_19740115_OGH0002_0100OS00002_7400000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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