Norm
StGB §156Rechtssatz
Als Objekt des § 205 a StG (§ 156 StGB) kommen sämtliche Vermögensstücke in Betracht, die dem exekutiven Zugriff der Gläubigergemeinschaft unterliegen. Hiezu gehören auch Mietrechte, die entweder durch eine seitens eines Zwangsverwalters oder eine unmittelbar vorzunehmende Untervermietung den Gläubigern nutzbar gemacht werden können.Als Objekt des Paragraph 205, a StG (Paragraph 156, StGB) kommen sämtliche Vermögensstücke in Betracht, die dem exekutiven Zugriff der Gläubigergemeinschaft unterliegen. Hiezu gehören auch Mietrechte, die entweder durch eine seitens eines Zwangsverwalters oder eine unmittelbar vorzunehmende Untervermietung den Gläubigern nutzbar gemacht werden können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0094653Im RIS seit
16.01.1974Zuletzt aktualisiert am
23.06.2023