Norm
6.DVEheG §19Rechtssatz
Der Antrag des Ehemannes, seine Frau habe ihm ab sofort den Zutritt zur Ehewohnung zu gewähren, ist nach § 9 der 6. DVEheG zu beurteilen, wenn der Antragsteller schon früher durch eine rechtskräftige EV zum Verlassen der Wohnung verpflichtet worden ist.Der Antrag des Ehemannes, seine Frau habe ihm ab sofort den Zutritt zur Ehewohnung zu gewähren, ist nach Paragraph 9, der 6. DVEheG zu beurteilen, wenn der Antragsteller schon früher durch eine rechtskräftige EV zum Verlassen der Wohnung verpflichtet worden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0005738Dokumentnummer
JJR_19740124_OGH0002_0030OB00012_7400000_001