Norm
StVO §14 Abs3Rechtssatz
Die allgemeine Fahrordnung des § 7 StVO 1960 gilt für die Rückwärtsfahrt nicht. Diese darf grundsätzlich auf der Fahrbahnseite angetreten werden, auf welcher sich das Fahrzeug gerade befindet.Die allgemeine Fahrordnung des Paragraph 7, StVO 1960 gilt für die Rückwärtsfahrt nicht. Diese darf grundsätzlich auf der Fahrbahnseite angetreten werden, auf welcher sich das Fahrzeug gerade befindet.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0073951Dokumentnummer
JJR_19740124_OGH0002_0020OB00001_7400000_001