RS OGH 1974/1/24 2Ob1/74

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Veröffentlicht am 24.01.1974
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Norm

StVO §14 Abs3

Rechtssatz

Die allgemeine Fahrordnung des § 7 StVO 1960 gilt für die Rückwärtsfahrt nicht. Diese darf grundsätzlich auf der Fahrbahnseite angetreten werden, auf welcher sich das Fahrzeug gerade befindet.Die allgemeine Fahrordnung des Paragraph 7, StVO 1960 gilt für die Rückwärtsfahrt nicht. Diese darf grundsätzlich auf der Fahrbahnseite angetreten werden, auf welcher sich das Fahrzeug gerade befindet.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 1/74
    Entscheidungstext OGH 24.01.1974 2 Ob 1/74
    Veröff: ZVR 1974/177 S 265

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0073951

Dokumentnummer

JJR_19740124_OGH0002_0020OB00001_7400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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