Norm
EO §17Rechtssatz
Die Bezeichnung des Exekutionsgerichtes iS des § 63 Z 5 EO stellt keinen förmlichen Beschluß über die Zuständigkeit dar, dessen Rechtskraft - für sämtliche Exekutionshandlungen - in jeder Lage des Verfahrens zu beachten wäre. Das derart als Exekutionsgericht bezeichnete Gericht ist vielmehr als (zum Vollzug) "angerufenes" Gericht im Sinne des § 44 JN anzusehen.Die Bezeichnung des Exekutionsgerichtes iS des Paragraph 63, Ziffer 5, EO stellt keinen förmlichen Beschluß über die Zuständigkeit dar, dessen Rechtskraft - für sämtliche Exekutionshandlungen - in jeder Lage des Verfahrens zu beachten wäre. Das derart als Exekutionsgericht bezeichnete Gericht ist vielmehr als (zum Vollzug) "angerufenes" Gericht im Sinne des Paragraph 44, JN anzusehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0000620Zuletzt aktualisiert am
03.08.2009