RS OGH 2024/1/23 4Ob331/73; 2Ob108/74; 7Ob791/81; 1Ob519/91; 9ObA242/00d; 9Ob32/02z; 9Ob14/10i; 8Ob4

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Veröffentlicht am 29.01.1974
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Rechtssatz

Für die Revisionsbeantwortung einer Partei, auf deren Seite ein durch einen anderen Rechtsanwalt vertretener Nebenintervenient beigetreten ist, gebührt kein Streitgenossenzuschlag.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0045327

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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