Norm
EO §7 AaRechtssatz
In Ansehung des die Ausgleichsquote übersteigenden Betrages ist die Exekutionsbewilligung durch den Titel (Anmeldungsverzeichnis) nicht gedeckt. Eine diesbezügliche Einwendung stützt sich auf § 7 Abs 1 EO, sie kann daher nicht mit Klage nach § 36 EO sondern ausschließlich mit Rekurs gegen den Exekutionsbewilligungsbeschluß oder durch einen Einstellungsantrag iS des § 39 EO geltend gemacht werden.In Ansehung des die Ausgleichsquote übersteigenden Betrages ist die Exekutionsbewilligung durch den Titel (Anmeldungsverzeichnis) nicht gedeckt. Eine diesbezügliche Einwendung stützt sich auf Paragraph 7, Absatz eins, EO, sie kann daher nicht mit Klage nach Paragraph 36, EO sondern ausschließlich mit Rekurs gegen den Exekutionsbewilligungsbeschluß oder durch einen Einstellungsantrag iS des Paragraph 39, EO geltend gemacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0000273Dokumentnummer
JJR_19740129_OGH0002_0030OB00004_7400000_001