RS OGH 2005/5/19 5Ob2/74, 3Ob120/75, 1Ob522/79, 8Ob516/79, 7Ob596/81, 1Ob42/86, 7Ob628/93, 6Ob274/04

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Veröffentlicht am 30.01.1974
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Norm

ABGB §1168a
  1. ABGB § 1168a heute
  2. ABGB § 1168a gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Die Warnpflicht des Unternehmers dem Besteller gegenüber besteht auch dann, wenn sich erst im Zuge der Arbeit herausstellt, daß ein zunächst unbekannter Fehler tatsächlich vorliegt. Der Unternehmer muß alle Maßnahmen treffen, um den Fehler unwirksam zu machen oder, wenn dies besondere Kosten verursacht oder nicht aussichtsreich ist, den Besteller von dem Fehler und dessen Folgen in Kenntnis setzen. Dem Besteller bleibt es überlassen, von der Ausführung des Werkes abzusehen, seine Anweisungen abzuändern oder zurückzuziehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0021741

Dokumentnummer

JJR_19740130_OGH0002_0050OB00002_7400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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