TE Vwgh Erkenntnis 2002/12/11 2001/12/0104

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Veröffentlicht am 11.12.2002
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Index

L22006 Landesbedienstete Steiermark;

Norm

GehG/Stmk 1974 §30a Abs2 idF 1996/076;
LBG Stmk 1974 §2 Abs1 idF 1984/033;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des Dipl.Ing. S in G, vertreten durch Riedl & Ringhofer, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. April 2001, Zl. 1 - 043993/39 - 01, betreffend Verwendungszulage nach § 30a Abs. 2 des Steiermärkischen Gehaltsgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Oberbaurat in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark. Seit dem Jahr 1998 ist er Leiter des Referates "Steirische Hochschulen" in der Fachabteilung 4b, Fachabteilungsgruppe Landesbaudirektion im Amt der Steiermärkischen Landesregierung.

Mit Schreiben vom 25. Mai 1998 beantragte der Vorstand der genannten Abteilung, unter anderem dem Beschwerdeführer als Leiter des genannten Referates eine Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 3 des als Landesgesetz geltenden Gehaltsgesetzes 1956 (in der Folge kurz: GG/Stmk) zu gewähren. Hierauf veranlasste die belangte Behörde Erhebungen über eine besondere Belastung (u.a.) des Beschwerdeführers durch Art, Schwierigkeitsgrad und Umfang der übertragenen Aufgaben und das für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderliche besondere Maß an Fachwissen, Können und Selbständigkeit.

Auf Grund von Erhebungen teilte die belangte Behörde dem Landesbaudirektor mit Erledigung vom 25. August 1999 mit, dass dem Beschwerdeführer ab 1. Juni 1998 für die Dauer der Verwendung als Leiter des Referates "Steirische Hochschulen" in der Fachabteilung 4b gemäß § 30a Abs. 2 GG/Stmk in der Fassung der 3. Landesbeamtengesetz-Novelle 1996 eine Verwendungszulage im Ausmaß von 13 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage gewährt werde.

Den vorgelegten Verwaltungsakten zufolge erhielt der Beschwerdeführer im September 1999 folgende Erledigung:

 

 

"Graz, am 13.09.1999

Ggst.:

Zulagen/Nebengebühren -
Befristete Anweisung;

 

Sehr geehrter Herr Dipl.Ing. S.!

Zufolge Ihrer Verwendung wird nachstehende Zulage/Nebengebühr

angewiesen:

Bezeichnung

Höhe1)

Betrag in ATS2)

angewiesen vom:

angewiesen bis:

Verwendungszulage gem. § 30a Abs. 2 GG 1956 für die Dauer der Verwendung als Leiter des Referates "Steirische Hochschulen"

13 %

 

01.06.1999

 

1) Bi...Biennien, %...Prozent von V/2 bei Vollbeschäftigung

2) Entspricht dem Beschäftigungsausmaß zum Zeitpunkt der Anspruchsberechtigung

Jede Änderung der Tätigkeit, die die Einstellung der angewiesenen Zulage/Nebengebühr bewirkt, ist umgehendst der Rechtsabteilung 1 zu melden.

Mit freundlichen Grüßen

Für die Steiermärkische Landesregierung

Der Abteilungsvorstand

i. V. (Z.)"

Im Oktober 1999 erhielt der Beschwerdeführer folgende weitere

Erledigung:

 

 

"Graz, am 30.09.1999

Ggst.:

Zulagen/Nebengebühren - Befristete
Anweisung; Teilw. Abänderung der
ha. Verfügung vom 13.09.1999,
GZ: 1 - 043993/32 - 99:

 

Sehr geehrter Herr Dipl.Ing. S.!

Zufolge Ihrer Verwendung wird nachstehende Zulage/Nebengebühr

angewiesen:

Bezeichnung

Höhe1)

Betrag in ATS2)

angewiesen vom:

angewiesen bis:

Verwendungszulage gem. § 30a Abs. 2 GG 1956 für die Dauer der Verwendung als Leiter des Referates "Steirische Hochschulen"

13 %

 

01.06.1998

 

1) Bi...Biennien, %...Prozent von V/2 bei Vollbeschäftigung

2) Entspricht dem Beschäftigungsausmaß zum Zeitpunkt der Anspruchsberechtigung

Jede Änderung der Tätigkeit, die die Einstellung der angewiesenen Zulage/Nebengebühr bewirkt, ist umgehendst der Rechtsabteilung 1 zu melden.

Mit freundlichen Grüßen

Für die Steiermärkische Landesregierung

Der Abteilungsvorstand

i. V. (Z.)"

Schließlich erhielt der Beschwerdeführer im November 1999

noch folgende Erledigung:

 

 

"Graz, am 04.11.1999

Ggst.:

Zulagen/Nebengebühren -
Befristete Anweisung;
Teilw. Abänderung der ha.
Verfügung vom
30.09.1999,
GZ: 1 - 043993/34 - 99:

 

Sehr geehrter Herr Dipl.Ing. S.!

Zufolge Ihrer Verwendung wird nachstehende Zulage/Nebengebühr

angewiesen:

Bezeichnung

Höhe1)

Betrag in ATS2)

angewiesen vom:

angewiesen bis:

Verwendungszulage gem. § 30a Abs. 2 GG 1956 für die Dauer der Verwendung als Leiter des Referates "Steirische Hochschulen"

13 %

 

01.04.1998

 

1) Bi...Biennien, %...Prozent von V/2 bei Vollbeschäftigung

2) Entspricht dem Beschäftigungsausmaß zum Zeitpunkt der Anspruchsberechtigung

Jede Änderung der Tätigkeit, die die Einstellung der angewiesenen Zulage/Nebengebühr bewirkt, ist umgehendst der Rechtsabteilung 1 zu melden.

Mit freundlichen Grüßen

Für die Steiermärkische Landesregierung

Der Abteilungsvorstand

i. V. (Z.)"

In seiner an die belangte Behörde gerichteten Eingabe vom 25. Jänner 2000, betreffend "Antrag auf Neubemessung", brachte der Beschwerdeführer vor, seit der erstmaligen Antragstellung im Juni 1998 seien seinem Referat zwei weitere Mitarbeiter zugeteilt worden. Auch durch die legistische Entwicklung sei das Maß der Verantwortung seither wesentlich gestiegen. Der Beschwerdeführer bekleide die Position des Referatsleiters seit nunmehr 21 Monaten. In diesem Zeitraum habe er etwa 820 Stunden an zeitlichen Mehrleistungen erbracht. Unter Abzug des anteiligen Urlaubes verblieben für 19 Arbeitsmonate unter Berücksichtigung der Mehrleistungs- und Bauzulage noch rund 630 Stunden. Daraus ergäben sich durchschnittlich 33,2 Stunden pro Monat an zeitlichen Mehrleistungen, die durch die Verwendungszulage nach § 30a Abs. 2 GG/Stmk als abgegolten zu betrachten wären. Ohne Berücksichtigung von Zuschlägen, wie sie für Überstunden etc. gewährt würden, entspreche dies rechnerisch einem Stundenlohn von S 95,50 vor Abzug von Lohnsteuer, Sozialversicherung etc. Schon allein unter Berücksichtigung der zeitlichen Mehrleistungen erscheine die Verwendungszulage mit 13 % "von V/2" nicht als ausreichend, weil sie ja nicht nur für zeitliche und mengenmäßige Mehrleistungen, sondern auch für die besondere Belastung etc. gewährt werde. Er stelle daher den Antrag, die "derzeit mit 13 % von V/2 gewährte Verwendungszulage" neu zu bemessen und "wesentlich höher" festzulegen.

Hierauf veranlasste die belangte Behörde die Beischaffung von "Zeitkarten" (Aufzeichnungen über das zeitliche Ausmaß der Dienstleistungen des Beschwerdeführers).

Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dass dem Antrag des Beschwerdeführers vom 25. Jänner 2000 auf Neubemessung der Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 2 GG/Stmk nicht stattgegeben werde. Begründend führte sie nach Wiedergabe der Bestimmung des § 30a Abs. 2 GG/Stmk sowie nach Darstellung des Verfahrensganges aus, der seinerzeitigen Bemessung der gegenständlichen Verwendungszulage seien Überzeiten im Ausmaß von durchschnittlich 29 Stunden monatlich zu Grunde gelegt worden. Da nach den vorgelegten Zeitkarten im Zeitraum vom 1. Juli 2000 bis 28. Februar 2001 die vom Beschwerdeführer erbrachten Überzeiten durchschnittlich rund 27,7 Stunden pro Monat betragen hätten, sei aus quantitativer Sicht keine wesentliche Änderung eingetreten, die als Grundlage für eine Neubemessung der gegenständlichen Verwendungszulage dienen könnte. Weiters sei zu bemerken, dass nach dem Grad der besonderen Belastung und unter Bedachtnahme auf den üblichen Umfang von Mehrleistungen Referatsleitern im Bereich der Fachabteilungsgruppe Landesbaudirektion bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 30a Abs. 2 GG/Stmk "üblicherweise eine Verwendungszulage im Ausmaß von 10 % von V/2 gewährt" werde. Da die Mehrleistungen des Beschwerdeführers einen überdurchschnittlichen Umfang erreichten, sei die gegenständliche Zulage auch unter Bedachtnahme darauf, dass mit der Gewährung der Mehrleistungszulage und der Bauzulage monatlich zehn Überstunden als abgegolten anzusehen seien, mit "13 % von V/2" bemessen worden. Weiters werde darauf hingewiesen, dass bei der Beurteilung des Grades der besonderen Belastung der Zahl der Mitarbeiter keine entscheidende Bedeutung zukomme.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Verwendungszulage nach § 30a Abs. 2 GG/Stmk in der Fassung der 3. Landesbeamtengesetz-Novelle 1996 in gesetzlicher Höhe verletzt. Eine inhaltliche Rechtswidrigkeit sieht der Beschwerdeführer darin, dass den drei Schreiben vom 13. und 30. September sowie 4. November 1999 kein Bescheidcharakter zukomme, weshalb die belangte Behörde ungeachtet der Formulierung des Antrages des Beschwerdeführers auf Neubemessung dazu verpflichtet gewesen wäre, durch Bescheid über die Höhe der dem Beschwerdeführer gebührenden Verwendungszulage abzusprechen. Dem entgegen habe sie den Antrag des Beschwerdeführers lediglich abgewiesen. Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften erblickt der Beschwerdeführer darin, dass der angefochtene Bescheid keinerlei nähere Darstellung der Tätigkeit des Beschwerdeführers und der damit verbundenen Belastungen enthalte, sondern dahingehend argumentiere, entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers wäre keine erhebliche Mehrbelastung eingetreten. Die belangte Behörde bediene sich einer verschleiernden Ausdrucksweise, wenn sie sage, der Beschwerdeführer hätte durchschnittlich 27,7 Stunden an "Überzeiten" erbracht, weil es sich hiebei nur um jene Zeiten handle, die im Rahmen der Gleitzeit überhaupt geltend gemacht werden dürften. Zeiten, die außerhalb des Rahmens fielen, würden dabei nicht mitgezählt. Richtig sei demgegenüber, dass der Beschwerdeführer durchschnittlich über 33 Überstunden monatlich geleistet habe.

Zur Darstellung der Rechtslage wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2001/12/0083, verwiesen.

Soweit die belangte Behörde das Argument des Beschwerdeführers, sie hätte im angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers nicht abweisen dürfen, sondern eine Bemessung der Zulage aussprechen müssen, in ihrer Gegenschrift (soweit nachvollziehbar) damit zu entkräften versucht, ihr an den Landesbaudirektor gerichtetes Schreiben vom 25. August 1999 sei als Bescheid anzusehen, seit dessen Erlassung sich der maßgebliche Sachverhalt nicht geändert habe, übersieht sie hiebei, dass die an den Vorgesetzten des Beschwerdeführers ergangene Erledigung schon mangels Erlassung gegenüber dem Beschwerdeführer ihm gegenüber keine Wirkung zu entfalten vermochte.

Andererseits kann weder der Erledigung vom 25. August 1999 noch den Erledigungen vom 13. und 30. September sowie vom 4. November 1999 Bescheidcharakter zugebilligt werden.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auf die ausdrückliche Bezeichnung einer Erledigung als Bescheid nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Der normative Inhalt muss sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung, also in diesem Sinne auch aus der Form der Erledigung ergeben. Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen u.dgl. können nicht als verbindliche Erledigung, also nicht als Spruch im Sinne des § 58 Abs. 1 AVG gewertet werden (beginnend mit dem Beschluss eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1977, Slg. 9458/A; vgl. etwa den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. September 2001, Zl. 2001/12/0134, mwN; vgl auch die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze Bd. I2, unter E 12 zu § 58 AVG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

Keine der genannten Erledigungen der belangten Behörde wies die Bezeichnung als Bescheid oder eine Gliederung nach Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung auf. Auch Wortlaut und sprachliche Gestaltung legten den Eindruck nahe, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer oder seinem Vorgesetzten lediglich eine Information zuteil werden lassen wollte. Auch die Betreffs der späteren Erledigungen, in denen von einer Abänderung der "ha. Verfügung" vom 30. September 1999 die Rede ist, bieten keinen ausreichenden Hinweis auf einen Bescheidcharakter dieser Erledigungen.

Da nach dem Gesagten noch kein Bescheid über diese Verwendungszulage erlassen worden war, bedurfte es entgegen der Ansicht der belangten Behörde keiner wesentlichen Änderung der Anspruchsvoraussetzungen nach § 30a Abs. 5 GG/Stmk.

Mangels eines bescheidförmigen Abspruches über die Verwendungszulage nach § 30a Abs. 2 GG/Stmk war der Antrag des Beschwerdeführers, die gewährte Verwendungszulage "neu" zu bemessen und wesentlich höher festzulegen, als Begehren zu behandeln, die ihm - dem Grunde nach unstrittig gebührende - Verwendungszulage bescheidförmig zu bemessen.

Wie die Beschwerde weiters zutreffend aufzeigt, beschränkte sich die belangte Behörde zu Unrecht darauf, ihr Augenmerk auf eine allfällige wesentliche Änderung der zeitlichen Mehrleistungen des Beschwerdeführers zu richten. Abgesehen vom mangelnden Bescheidcharakter ihrer genannten Erledigungen verkannte sie, dass die besondere Belastung im Sinn des § 30a Abs. 2 lit. a GG/Stmk auch in der Art und dem Schwierigkeitsgrad der Verwendung liegen kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. November 2000, Zl. 98/12/0188, sowie das zitierte hg. Erkenntnis vom heutigen Tag). Überdies beschränkte sie die nach § 30a Abs. 2 GG/Stmk gebotene Vergleichsbetrachtung darauf, auf das Ausmaß der den anderen Referatsleitern im Bereich der Fachabteilungsgruppe Landesbaudirektion gewährten Verwendungszulage abzustellen, statt -

wie in den zitierten hg. Erkenntnissen ausgeführt - einerseits die höchste tatsächlich vorkommende Belastung von Bediensteten in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung des Beschwerdeführers und andererseits die komplette Belastung des Beschwerdeführers in quantitativer und qualitativer Hinsicht festzustellen und ausgehend von diesem Belastungsverhältnis die Bemessung der Verwendungszulage vorzunehmen.

Da die belangte Behörde - ausgehend von ihrer unrichtigen Rechtsauffassung - notwendige Erhebungen und Feststellungen unterlassen hat, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001; die im Betrag von S 2.500,-- entrichtete Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG war im Betrag von EUR 181,68 zuzusprechen.

Wien, am 11. Dezember 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001120104.X00

Im RIS seit

15.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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