TE Vwgh Erkenntnis 2002/12/11 2001/12/0083

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Veröffentlicht am 11.12.2002
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Index

L22006 Landesbedienstete Steiermark;

Norm

GehG/Stmk 1974 §30a Abs2 idF 1996/076;
LBG Stmk 1974 §2 Abs1 idF 1984/033;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde der S in P, vertreten durch Dr. Hans Otto Schmidt, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Hegergasse 9, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 6. März 2001, Zl. 1 - 041446/30 - 01, betreffend Verwendungszulage nach § 30a Abs. 2 des Steiermärkischen Gehaltsgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht als Amtsrat in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark; ihre Dienststelle ist die Bezirkshauptmannschaft B, wo sie im "Strafreferat" verwendet wird.

Wie den vorgelegten Verwaltungsakten zu entnehmen ist, bezog die Beschwerdeführerin bis 31. März 2000 eine Verwendungsabgeltung gemäß § 30a Abs. 10 des Steiermärkischen Gehaltsgesetzes (in der Folge kurz: GG/Stmk).

In ihrer Eingabe vom 2. August 2000 ersuchte sie um "Gewährung" einer Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 2 GG/Stmk:

ihr Aufgabenbereich im Strafreferat sei unverändert und seit 7. Juli 1997 sei sie für die Durchführung aller Verwaltungsstrafverfahren mit dem Anfangsbuchstaben Re bis Z, ausgenommen Anonymverfügungen, Lenkererhebungen und Strafvollzug, verantwortlich. Weiters seien alle eigenen Erledigungen, soweit diese nicht dem Referatsleiter bzw. dem Bezirkshauptmann vorbehalten seien, laut Arbeitsplatz (Dienstposten-)beschreibung von ihr zu unterfertigen. Sie habe in ihrem Aufgabenbereich auch alle Verwaltungsstrafverfahren durchzuführen, deren Art, Schwierigkeitsgrad und Umfang eine besondere Belastung bewirkten. Für die Erfüllung dieser Arbeiten sei ein hohes Maß an Fachwissen, Können und Selbständigkeit notwendig. Auf Grund der Vielfalt und großen Zahl der zu bearbeitenden Verwaltungsstrafverfahren sei bereits im Jahr 1998 ein weiterer Mitarbeiter im Strafreferat eingeschult worden. Seit diesem Zeitpunkt seien dort bis zum heutigen Tag drei Sachbearbeiter tätig. Der Beschwerdeführerin sei bis zum 31. März 2000 eine Verwendungsabgeltung gemäß § 30a Abs. 10 in Verbindung mit § 30a Abs. 2 GG/Stmk gewährt worden. Damit sei das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nach § 30a Abs. 2 GG/Stmk bestätigt worden. Da sich das ihr übertragene Aufgabengebiet und die damit verbundenen Belastungen, die in Kombination mit den anderen in der genannten Gesetzesbestimmung festgelegten Kriterien Grundlage für die Zuerkennung einer Verwendungsabgeltung gewesen seien, in keiner Weise geändert hätten und die Anspruchsvoraussetzungen somit im Sinn des § 30a Abs. 2 GG/Stmk dauernd vorlägen, erscheine die (rückwirkende) Zuerkennung einer Verwendungszulage gerechtfertigt.

Mit Erledigung vom 17. Jänner 2001 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin - nach kurzer Darstellung der Entwicklung des Personalstandes im Strafreferat der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur - mit, die nach § 30a Abs. 2 GG/Stmk erforderliche besondere Belastung durch den Umfang der übertragenen Aufgaben sei nur für die Zeit der Verwendung von zwei Sachbearbeitern der Verwendungsgruppe B (im gegenständlichen Strafreferat) gegeben gewesen. Für die Zeit der Verwendung von nur zwei Sachbearbeitern sei der Beschwerdeführerin eine Verwendungsabgeltung gewährt worden. Mit der Verwendung von drei Sachbearbeitern der Verwendungsgruppe B ab 1. April 2000 sei das Kriterium nach § 30a Abs. 2 GG/Stmk nicht erfüllt.

In ihrem Schreiben vom 26. Jänner 2001 brachte die Beschwerdeführerin gegenüber der belangten Behörde vor, dass sie ihren Antrag vom 2. August 2000 vollinhaltlich aufrecht erhalte und um bescheidmäßige Erledigung ersuche. Außerdem wolle sie besonders darauf hinweisen, dass der Aufgabenbereich bis zu den Jahren 1996 und 1998 wesentlich weniger Qualität erfordert habe. Das Strafreferat sei nicht nur wegen der immer größeren Anzahl der zu bearbeitenden Akten auf drei Sachbearbeiter vergrößert worden, sondern vor allem wegen der ständig steigenden Anforderungen. Ein besonderes Maß an Fachwissen, Können und Selbständigkeit sei zur Erfüllung dieses Aufgabenbereiches notwendig. Der Schwierigkeitsgrad und Umfang bewirke in erhöhtem Ausmaß eine dauernde besondere Belastung, sodass die ruhegenussfähige Zulage gerechtfertigt sei.

Hierauf schaffte die belangte Behörde von der Dienststelle der Beschwerdeführerin die "Zeitkarten" (Zeitaufzeichnungen) bei und teilte der Beschwerdeführerin in ihrer Erledigung vom 12. Februar 2001 mit, den vorgelegten Zeitkarten sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 1. Jänner bis 31. Dezember 2000 "Überzeiten" im Ausmaß von durchschnittlich 0,4 Stunden pro Monat erbracht habe, wobei in elf Monaten jeweils eine Stunde für "Bank" gerechnet worden sei.

In ihrer Eingabe vom 19. Februar 2001 hielt die Beschwerdeführerin ihren Standpunkt aufrecht, wonach ihre Tätigkeit als Strafreferentin den Kriterien des § 30a Abs. 2 GG/Stmk voll und ganz entspreche.

Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dass dem "Antrag vom 2. August 2000 auf Gewährung einer Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 2 Gehaltsgesetz in der Fassung des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes, LGBl. Nr. 76/1996" nicht stattgegeben werde. Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und nach Wiedergabe der Bestimmung des § 30a Abs. 2 GG/Stmk aus, den vorgelegten Zeitkarten sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 1. Jänner bis 31. Dezember 2000 Überzeiten im Ausmaß von durchschnittlich 0,4 Stunden pro Monat erbracht habe, wobei in elf Monaten jeweils eine Stunde "für Bank" gerechnet worden sei. Für die Zeit der Verwendung von nur zwei Sachbearbeitern in der Verwendungsgruppe B sei ihr eine Verwendungsabgeltung gewährt worden. Die der Beschwerdeführerin übertragenen Aufgaben könnten vom Umfang her keine besondere Belastung bewirken. Eine solche sei nur für die Zeit der Verwendung von zwei Sachbearbeitern in der Verwendungsgruppe B gegeben und für die Gewährung einer Verwendungsabgeltung ausschlaggebend gewesen. Trotz Ersuchens der belangten Behörde um Mitteilung, worin die Beschwerdeführerin eine besondere Belastung durch den Umfang der ihr übertragenen Aufgaben erblickte, habe sie sich in ihrer Stellungnahme vom 19. Februar 2001 nicht konkret geäußert. Für die Gewährung einer Verwendungszulage nach § 30a Abs. 2 GG/Stmk müssten alle dort genannten Voraussetzungen zutreffen, weshalb allein mangels des oben genannten Kriteriums (offenbar gemeint: der besonderen Belastung) keine Grundlage für die Gewährung einer solchen Verwendungszulage gegeben sei. Der Hinweis in der Stellungnahme vom 26. Jänner 2001, dass zwei bis zum Jahr 1996 bzw. 1998 mit gleichartiger Tätigkeit befasste Beamte eine Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 3 GG/Stmk erhalten hätten, sowie der Hinweis im Ansuchen vom 2. August 2000, dass durch die Gewährung einer Verwendungsabgeltung das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nach § 30a Abs. 2 GG/Stmk bestärkt worden sei, seien nicht zielführend, weil im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis jeder Anspruch für sich auf Grund des Gesetzes zu beurteilen sei, daher aus einem früheren Vorgehen der Behörde kein subjektives Recht abgeleitet werden könne.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf "Gewährung" der von ihr begehrten Verwendungszulage verletzt.

Sie sieht eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vorweg darin, dass die belangte Behörde das im § 30a Abs. 2 GG/Stmk verwendete Tatbestandsmerkmal der dauernden besonderen Belastung in erheblichem Umfang bloß nach dem "laut Zeitkarten festgestellten Ausmaß an Überzeiten" und der Anzahl der Sachbearbeiter der selben Verwendungsgruppe wie die Beschwerdeführerin (im gegenständlichen Strafreferat) beurteilt habe. Die zu Grunde gelegten Kriterien seien für sich allein als "Auslegungsinhalte" ungeeignet.

Schon damit zeigt die Beschwerdeführerin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:

Nach § 2 Abs. 1 des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes, LGBl. (für das Land Steiermark) Nr. 124/1974, in der Fassung der Landesbeamtengesetz- Novelle 1984, LGBl. Nr. 33, sind, soweit landesgesetzlich und in den einen Bestandteil dieses Gesetzes bildenden Anlagen nicht anderes bestimmt ist, auf die Landesbeamten die für das Dienstrecht einschließlich das Besoldungs-, Disziplinar- und Pensionsrecht der Bundesbeamten am Tage der Beschlussfassung dieses Gesetzes maßgeblichen Bundesgesetze als Landesgesetze sinngemäß anzuwenden.

§ 30a des als Landesgesetz geltenden Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung der 3. Landesbeamtengesetz-Novelle 1996, LGBl. Nr. 76, lautet auszugsweise:

"§ 30a

Verwendungszulage - Verwendungsabgeltung

(1) Dem Beamten gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd

...

(2) Dem Beamten,

a) dem dauernd und in einem erheblichen Ausmaß Aufgaben übertragen sind, deren Art, Schwierigkeitsgrad und Umfang eine besondere Belastung bewirken, und

b) der das für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderliche besondere Maß an Fachwissen, Können und Selbständigkeit aufweist,

kann für die Dauer dieser Verwendung eine ruhegenussfähige

Verwendungszulage gewährt werden.

...

(4) Die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 wird in Prozentsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage bemessen. Sie darf im Fall des Abs. 1 Z. 3 100 Prozent und im Fall des Abs. 2 80 Prozent dieses Gehaltes nicht übersteigen. Gebühren dem Beamten aus verschiedenen Verwendungen Verwendungszulagen nach Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2, darf die Summe der Verwendungszulagen 100 Prozent des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nicht übersteigen. Die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 3 ist nach dem Grad der höheren Verantwortung, die Verwendungszulage nach Abs. 2 nach der besonderen Belastung zu bemessen. In beiden Fällen ist auf die vom Beamten zu erbringenden Mehrleistungen Bedacht zu nehmen. Durch die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. Die Bemessung der Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 kann durch Verordnung festgelegt werden.

(5) Die Verwendungszulage ist einzustellen oder neu zu bemessen, wenn der Beamte befördert oder überstellt wird oder eine wesentliche Änderung der Anspruchsvoraussetzungen vorliegt.

...

(10) Leistet der Beamte die in Abs. 1 und 2 erwähnten Dienste nicht dauernd, aber mindestens während 29 aufeinanderfolgenden Kalendertagen, so gebührt ihm hiefür eine nicht ruhegenussfähige Verwendungsabgeltung. Für die Zeit der Vertretung eines auf Erholungsurlaub befindlichen Bediensteten gebührt keine Verwendungsabgeltung. Die Verwendungsabgeltung darf zusammen mit einer allfälligen Verwendungszulage für den ständigen Arbeitsplatz des Beamten die Verwendungszulage für den vorübergehend zu besorgenden Arbeitsplatz nicht übersteigen. Für die Bemessung sind die Bestimmungen der Abs. 3 und 4 maßgebend. Abs. 4 vorletzter Satz ist sinngemäß anzuwenden."

Die Erläuternden Bemerkungen zur Vorlage der Steiermärkischen Landesregierung über die Landesbeamtengesetz-Novelle 1996 führen - soweit im vorliegenden Fall von Relevanz - aus:

"Zu Abs. 1 Z. 3, Abs. 2 und 4:

Der Höhe nach ist die Zulage nach Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 innerhalb der im Abs. 4 normierten Höchstgrenzen nach dem Grad der höheren (Führungs-)Verantwortung bzw. Belastung und unter entsprechender Bedachtnahme auf die vom Beamten in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht zu erbringenden Mehrleistungen zu bemessen.

Daraus ergibt sich, dass Beamte mit geringerer Verantwortung oder geringerer Belastung in zeit- oder mengenmäßiger Hinsicht nur eine entsprechend abgestufte Zulage erhalten sollen. Die Ermittlung dieses Verhältnisses erfordert die Feststellung einerseits der höchsten tatsächlich vorkommenden Belastung von gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung, und andererseits der kompletten Belastung des Beamten, dessen Zulage zu bemessen ist.

..."

§ 30a Abs. 2 GG/Stmk erfordert einerseits (lit. a), dass dauernd und in erheblichem Ausmaß übertragene Aufgaben nach Art, Schwierigkeitsgrad und Umfang eine besondere Belastung des Beamten bewirken, und andererseits (lit. b), dass der Beamte das für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderliche besondere Maß an Fachwissen, Können und Selbständigkeit aufweist.

Die zweite Voraussetzung, die subjektive Fähigkeit der Beschwerdeführerin zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben, zog die belangte Behörde offenbar nicht in Zweifel.

Die Beurteilung der ersten Voraussetzung, einer besonderen Belastung, hat nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nicht nur anhand des Umfanges der übertragenen Aufgaben, sondern auch im Hinblick auf deren Art und Schwierigkeitsgrad zu erfolgen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. November 2000, Zl. 98/12/0188).

Zur Beantwortung der Frage, ob die Verwendungszulage nach § 30a Abs. 2 GG/Stmk dem Grunde nach zusteht, ist auf die Durchschnittsbelastung eines Beamten gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung abzustellen.

Die zitierten Erläuternden Bemerkungen verdeutlichen weiters, dass zur Ermittlung der Höhe der Zulage nach § 30a Abs. 2 GG/Stmk einerseits die höchste tatsächlich vorkommende Belastung von Bediensteten in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung und andererseits die komplette Belastung des Beamten (in qualitativer und quantitativer Hinsicht) festzustellen ist.

Soweit sich die belangte Behörde - ohne nähere Begründung - darauf beschränkte, nur im zeitlichen Ausmaß der Anwesenheit der Beschwerdeführerin an der Dienststelle eine Mehrbelastung zu prüfen, verkannte sie schon insofern die Rechtslage; im Übrigen wäre die "komplette" Belastung der Beschwerdeführerin zu ermitteln gewesen.

Weiters entbehrt der angefochtene Bescheid jeglicher Vergleichsbetrachtung der (kompletten) Belastung der Beschwerdeführerin gegenüber jener von (höchstbelasteten) Beamten gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung, um ausgehend von diesem Verhältnis eine Bemessung vorzunehmen.

Nach dem Gesagten belastete die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001; die im Betrag von S 2.500,-- entrichtete Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG war im Betrag von EUR 181,68 zuzusprechen.

Wien, am 11. Dezember 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001120083.X00

Im RIS seit

14.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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