RS OGH 1974/2/1 13Os172/73

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Veröffentlicht am 01.02.1974
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Norm

StPO §280
StPO §282 C

Rechtssatz

Bei einem formellrechtlich verfehlten Qualifikationsfreispruch kann ein Anfechtungsinteresse nicht in der Notwendigkeit der Vermeidung der Rechtskraftwirkung des Qualifikationsfreispruchs liegen, denn der Freispruch kann nicht hindern, daß der Angeklagte im Falle der Aufhebung des Schuldspruches in einem künftigen Rechtsgang wegen derselben Tat unter Annahme der vom Erstgericht abgelehnten Qualifikation verurteilt werden könnte (SSt 2/7).

Entscheidungstexte

  • 13 Os 172/73
    Entscheidungstext OGH 01.02.1974 13 Os 172/73

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0099044

Dokumentnummer

JJR_19740201_OGH0002_0130OS00172_7300000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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