RS OGH 1974/2/4 1StR643/74

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Veröffentlicht am 04.02.1974
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Rechtssatz

"Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben" setzt eine gewisse Schwere des in Aussicht gestellten Angriffs auf die körperliche Unversehrtheit voraus; bloße Androhung von Schlägen genügt nicht.

Veröff: MDR 1975,367 (Dallinger)

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1974:RS0103884

Dokumentnummer

JJR_19740204_AUSL000_001STR00643_7400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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