RS OGH 1974/2/4 1StR643/74

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Veröffentlicht am 04.02.1974
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Norm

StGB §131
StGB §142
StGB §201
StGB §203

Rechtssatz

"Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben" setzt eine gewisse Schwere des in Aussicht gestellten Angriffs auf die körperliche Unversehrtheit voraus; bloße Androhung von Schlägen genügt nicht.

Veröff: MDR 1975,367 (Dallinger)

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1974:RS0103884

Dokumentnummer

JJR_19740204_AUSL000_001STR00643_7400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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