Wenn bei einem Teil der angesprochenen Interessenten jede Gedankenassoziation von der Marke zu einer bestimmten Warengattung fehlt, kann in seinem Erinnerungsbild ein die Verwechslungsgefahr ausschließender Wortsinn keine Rolle spielen.
c)Bei der Betrachtung eines allfälligen Wortsinnes von Marken genügt es nicht, wenn der überwiegende Teil der Käufer die erforderliche Gedankenoperation vornimmt; auch eine nicht ganz unbeträchtliche Minderheit der beteiligten Verkehrskreise hat Anspruch auf entsprechenden Schutz vor Verwechslungen, sofern sie nur die ihr noch zumutbare Aufmerksamkeit im Verkehr mit den Waren des täglichen Lebens aufwendet.