RS OGH 2025/4/29 7Ob14/74; 7Ob672/76; 1Ob573/79; 1Ob531/81; 1Ob761/81; 5Ob306/83; 1Ob598/85; 7Ob561/

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Veröffentlicht am 07.02.1974
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Rechtssatz

Für die Beurteilung eines konkludent erklärten Verzichts ist nicht das Vorhandensein einer entsprechenden Absicht, sondern allein der Eindruck maßgebend, den der Erklärungsempfänger von den Erklärungen und dem Gesamtverhalten seines Partners haben muss.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0014236

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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