RS OGH 1984/6/20 8Ob20/74, 2Ob294/75, 2Ob215/78, 2Ob168/82, 2Ob161/83 (2Ob162/83), 8Ob21/84

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Veröffentlicht am 12.02.1974
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Rechtssatz

Ungeachtet der grundsätzlichen Unterstellung von Unfallschäden unter das Tatortrecht, ist doch die Bestimmung des § 63 KFG, soweit sie dem Geschädigten das Recht gewährt, im Rahmen eines bestehenden Versicherungsvertrages seinen Schadenersatzanspruch unmittelbar auch gegen den inländischen Versicherer als Gesamtschuldner mit dem ersatzpflichtigen Versicherten geltend zu machen, anzuwenden, auch wenn es im Tatortrecht an einer gleichlautenden Bestimmung fehlen sollte (so auch 8 Ob 33/74).Ungeachtet der grundsätzlichen Unterstellung von Unfallschäden unter das Tatortrecht, ist doch die Bestimmung des Paragraph 63, KFG, soweit sie dem Geschädigten das Recht gewährt, im Rahmen eines bestehenden Versicherungsvertrages seinen Schadenersatzanspruch unmittelbar auch gegen den inländischen Versicherer als Gesamtschuldner mit dem ersatzpflichtigen Versicherten geltend zu machen, anzuwenden, auch wenn es im Tatortrecht an einer gleichlautenden Bestimmung fehlen sollte (so auch 8 Ob 33/74).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0045379

Dokumentnummer

JJR_19740212_OGH0002_0080OB00020_7400000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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