RS OGH 2024/7/4 8Ob27/74; 3Ob512/76 (3Ob513/76); 7Ob818/76; 2Ob35/86; 8Ob559/92; 9ObA116/93; 7Ob632/

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Veröffentlicht am 12.02.1974
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Norm

ZPO §503 Z4 E2a
  1. ZPO § 503 heute
  2. ZPO § 503 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Wenn auch das Gericht bei Geltendmachung des Anfechtungsgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung die Sache nach allen Richtungen rechtlich zu beurteilen hat, muss es dennoch nicht einen nach der Sachlage auch in Betracht kommenden rechtserzeugenden Tatbestand aufgreifen, wenn das Begehren nicht auf diesen, sondern auf einen anderen Rechtsgrund gestützt ist. Auch Tatumstände, aus denen ersichtlich keine für den Prozessstandpunkt allenfalls günstigere Folgerungen ableitbar sind, sind nicht von Amts wegen einer weiteren Klärung zuzuführen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0043317

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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