Rechtssatz
Den Handelsbüchern kommt seit der Aufhebung des § 295 ZPO keine besondere Beweiskraft mehr zu, sie unterliegen ausnahmslos dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung.Den Handelsbüchern kommt seit der Aufhebung des Paragraph 295, ZPO keine besondere Beweiskraft mehr zu, sie unterliegen ausnahmslos dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0040124Dokumentnummer
JJR_19740213_OGH0002_0010OB00019_7400000_003