Norm
JN §55Rechtssatz
Bei Prüfung der Frage, ob im Bagatellverfahren zu verhandeln und zu entscheiden ist, ist nicht allein § 55 Satz 1 JN, sondern sinngemäß § 227 Abs 1 ZPO anzuwenden. Mehrere in einer Klage erhobene, miteinander in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang stehende Ansprüche sind also zusammenzurechnen; mögen sie auch einzeln unter der Bagatellgrenze liegen, so ist doch das Bagatellverfahren nicht anwendbar, wenn die Gesamtsumme die Bagatellgrenze übersteigt. Soweit die E SZ 42/165 und SZ 26/97 die Auffassung vertreten, daß es auf den rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhang nicht ankomme, kann ihnen nicht beigepflichtet werden.Bei Prüfung der Frage, ob im Bagatellverfahren zu verhandeln und zu entscheiden ist, ist nicht allein Paragraph 55, Satz 1 JN, sondern sinngemäß Paragraph 227, Absatz eins, ZPO anzuwenden. Mehrere in einer Klage erhobene, miteinander in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang stehende Ansprüche sind also zusammenzurechnen; mögen sie auch einzeln unter der Bagatellgrenze liegen, so ist doch das Bagatellverfahren nicht anwendbar, wenn die Gesamtsumme die Bagatellgrenze übersteigt. Soweit die E SZ 42/165 und SZ 26/97 die Auffassung vertreten, daß es auf den rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhang nicht ankomme, kann ihnen nicht beigepflichtet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0037817Dokumentnummer
JJR_19740214_OGH0002_0060OB00009_7400000_004