RS OGH 2021/4/27 13Os94/73, 9Os51/74, 9Os13/76, 11Os81/76, 10Os136/77, 12Os92/78, 11Os108/78, 11Os96

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Veröffentlicht am 14.02.1974
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Rechtssatz

Eine rechtswidrige strafbare Beschuldigung (Verleumdung) ist erst dann anzunehmen, wenn der Beschuldigte (Angeklagte) über die bloße Abwehr hinaus unmissverständlich konkrete Tatsachen angibt, wonach, wenn sie wahr wären, eine andere Person eine strafbare Handlung begangen hätte; in einem solchen Fall verliert die Verantwortung des Beschuldigten Charakter einer bloßen Verneinung der Richtigkeit des gegen ihn selbst gerichteten Deliktsvorwurfs.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0096770

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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