Norm
PornG §1 ARechtssatz
Die Feststellung, ob ein Werk "unzüchtig" und seine Herstellung - etwa aus wissenschaftlichen oder künstlerischen Gründen - gerechtfertigt sei, zählt zwar zur materiellrechtlichen Beurteilung;
doch reicht die diesen Rechtsfragen vorgeschaltete Frage nach künstlerischer Tendenz und künstlerischer Qualität ins Tatsächliche;
solche Urteilsfeststellungen unterliegen darum einer formalen Begründungspflicht im Sinne des § 270 Abs 2 Z 7 StPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0087444Dokumentnummer
JJR_19740214_OGH0002_0130OS00005_7400000_001