RS OGH 1987/11/26 6Ob9/74, 6Ob713/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.02.1974
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Norm

JN §55
ZPO §227 III
  1. JN § 55 heute
  2. JN § 55 gültig ab 01.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  3. JN § 55 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. JN § 55 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. ZPO § 227 heute
  2. ZPO § 227 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 227 gültig von 01.05.1983 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Mehrere Ansprüche gegen einen Beklagten, die in einem rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhang stehen, können immer in der Klage geltend gemacht werden; der Wert des Streitgegenstandes ist in diesem Fall nach § 55 JN zu erheben; es können aber auch Ansprüche, die in keinem solchen Zusammenhang stehen, in einer Klage verbunden werden, doch findet hier nach § 227 ZPO, der das Anwendungsgebiet des § 55 JN einschränkt, keine Zusammenrechnung statt (SZ 14/188).Mehrere Ansprüche gegen einen Beklagten, die in einem rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhang stehen, können immer in der Klage geltend gemacht werden; der Wert des Streitgegenstandes ist in diesem Fall nach Paragraph 55, JN zu erheben; es können aber auch Ansprüche, die in keinem solchen Zusammenhang stehen, in einer Klage verbunden werden, doch findet hier nach Paragraph 227, ZPO, der das Anwendungsgebiet des Paragraph 55, JN einschränkt, keine Zusammenrechnung statt (SZ 14/188).

Entscheidungstexte

  • RS0037680">6 Ob 9/74
    Entscheidungstext OGH 14.02.1974 6 Ob 9/74
    Veröff: RZ 1974/109 S 196 = SZ 47/13
  • RS0037680">6 Ob 713/87
    Entscheidungstext OGH 26.11.1987 6 Ob 713/87
    Vgl auch; nur: Mehrere Ansprüche gegen einen Beklagten, die in einem rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhang stehen, können immer in der Klage geltend gemacht werden; der Wert des Streitgegenstandes ist in diesem Fall nach § 55 JN zu erheben. (T1) Veröff: EvBl 1988/145 S 727

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0037680

Dokumentnummer

JJR_19740214_OGH0002_0060OB00009_7400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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