Norm
JN §55Rechtssatz
Mehrere Ansprüche gegen einen Beklagten, die in einem rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhang stehen, können immer in der Klage geltend gemacht werden; der Wert des Streitgegenstandes ist in diesem Fall nach § 55 JN zu erheben; es können aber auch Ansprüche, die in keinem solchen Zusammenhang stehen, in einer Klage verbunden werden, doch findet hier nach § 227 ZPO, der das Anwendungsgebiet des § 55 JN einschränkt, keine Zusammenrechnung statt (SZ 14/188).Mehrere Ansprüche gegen einen Beklagten, die in einem rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhang stehen, können immer in der Klage geltend gemacht werden; der Wert des Streitgegenstandes ist in diesem Fall nach Paragraph 55, JN zu erheben; es können aber auch Ansprüche, die in keinem solchen Zusammenhang stehen, in einer Klage verbunden werden, doch findet hier nach Paragraph 227, ZPO, der das Anwendungsgebiet des Paragraph 55, JN einschränkt, keine Zusammenrechnung statt (SZ 14/188).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0037680Dokumentnummer
JJR_19740214_OGH0002_0060OB00009_7400000_002