RS OGH 1974/2/14 13Os166/73

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.02.1974
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Norm

StPO §187 nF
  1. StPO § 187 heute
  2. StPO § 187 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. StPO § 187 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  4. StPO § 187 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  5. StPO § 187 gültig von 31.12.1975 bis 28.02.1997

Rechtssatz

Werden von Justizwachebeamten irgendwelche schriftliche Mitteilungen eines Untersuchungshäftlings an außenstehende Personen oder von diesen stammenden Mitteilungen an einen solchen Häftling zwecks Weiterleitung übernommen oder überbracht. dann beeinträchtigt der betreffende Beamte hiedurch den Staat an seinem (durch die §§ 187, 188 nF StPO) hinreichend konkretisierten Recht auf Überwachung des Briefverkehrs von Untersuchungshäftlingen. Auf den Inhalt der Mitteilungen kommt es nicht an.Werden von Justizwachebeamten irgendwelche schriftliche Mitteilungen eines Untersuchungshäftlings an außenstehende Personen oder von diesen stammenden Mitteilungen an einen solchen Häftling zwecks Weiterleitung übernommen oder überbracht. dann beeinträchtigt der betreffende Beamte hiedurch den Staat an seinem (durch die Paragraphen 187, 188, nF StPO) hinreichend konkretisierten Recht auf Überwachung des Briefverkehrs von Untersuchungshäftlingen. Auf den Inhalt der Mitteilungen kommt es nicht an.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 166/73
    Entscheidungstext OGH 14.02.1974 13 Os 166/73
    Veröff: SSt 45/6 = EvBl 1974/216 S 467

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0097715

Dokumentnummer

JJR_19740214_OGH0002_0130OS00166_7300000_007
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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