RS OGH 1974/2/19 4Ob93/73, 9ObA116/93, 8ObA2341/96i, 9ObA80/98z, 9ObA37/99b, 9ObA141/00a, 9ObA63/05p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.02.1974
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Norm

ABGB §1491

Rechtssatz

Um den Lauf einer Verfallsfrist zu unterbrechen, ist für die Geltendmachung des Anspruches wohl kein ziffernmäßig genaues Begehren erforderlich, weil der genaue Betrag vielfach nicht ohne weiteres errechnet werden kann, doch muss das Begehren auch in einem solchen Fall wenigstens annähernd konkretisiert werden. - Antrag an den VfGH -

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 93/73
    Entscheidungstext OGH 19.02.1974 4 Ob 93/73
  • 9 ObA 116/93
    Entscheidungstext OGH 11.08.1993 9 ObA 116/93
    Vgl auch
  • 8 ObA 2341/96i
    Entscheidungstext OGH 16.01.1997 8 ObA 2341/96i
    Auch; Beisatz: § 48 ASGG. (T1)
  • 9 ObA 80/98z
    Entscheidungstext OGH 10.06.1998 9 ObA 80/98z
    Auch; nur: Um den Lauf einer Verfallsfrist zu unterbrechen, ist für die Geltendmachung des Anspruches kein ziffernmäßig genaues Begehren erforderlich, doch muss das Begehren auch in einem solchen Fall wenigstens annähernd konkretisiert werden. (T2); Beisatz: Hier: Verjährungsfrist nach dem Kollektivvertrag für die Handelsangestellten Österreichs, Gehaltsordnung Abschnitt A Pkt. 4. (T3)
  • 9 ObA 37/99b
    Entscheidungstext OGH 24.02.1999 9 ObA 37/99b
    nur T2; Beis wie T3
  • 9 ObA 141/00a
    Entscheidungstext OGH 14.06.2000 9 ObA 141/00a
    nur T2
  • 9 ObA 63/05p
    Entscheidungstext OGH 29.06.2005 9 ObA 63/05p
    Auch; Beisatz: Legt sich aber der (hier noch dazu rechtsanwaltlich vertretene) Arbeitnehmer auf einen exakten Betrag fest, kann sich der Arbeitgeber auf die angesprochene Höhe des Anspruchs einstellen, sodass einer Erhöhung der Forderung nach Ablauf der Verfallsfrist mit dem Einwand des Verfalls entgegengetreten werden kann. (T4)
  • 9 ObA 130/06t
    Entscheidungstext OGH 20.12.2006 9 ObA 130/06t
    nur T2
  • 8 ObA 90/08f
    Entscheidungstext OGH 02.04.2009 8 ObA 90/08f
    Auch; nur T2; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Hier: Zur Ausschlussfrist des Punktes XX. A. des Kollektivvertrags für die Angestellten und Lehrlinge in Handelsbetrieben bei Geltendmachung eines Anspruchs auf Zuschlag zum Zeitausgleichsguthaben nach § 19e Abs 2 AZG. (T5)
  • 8 ObA 75/16m
    Entscheidungstext OGH 27.01.2017 8 ObA 75/16m
    Auch; Beisatz: Hier: Verfallsfrist nach dem Kollektivvertrag für Handelsangestellte. (T6)
  • 9 ObA 37/17g
    Entscheidungstext OGH 30.10.2017 9 ObA 37/17g
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0034446

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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