RS OGH 1974/2/19 3Ob15/74

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.02.1974
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Norm

SchutzV Art6 I
SchutzV Art6 IIb
ZPO §459
  1. ZPO § 459 heute
  2. ZPO § 459 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Bei Exekutionsverfahren auf Grund eines Endbeschlusses gemäß § 459 ZPO wird in aller Regel die Exekutionsaufschiebung weder für den Verpflichteten dringend geboten noch für den betreibenden Gläubiger zumutbar sein. Allerdings kann nicht jede Besitzentziehung ausnahmslos als ein so schwerwiegender Rechtsbruch bezeichnet werden, daß jede auch noch so kurze weitere Aufrechterhaltung des dadurch geschaffenen tatsächlichen Zustandes unter allen Umständen unzumutbar wäre.Bei Exekutionsverfahren auf Grund eines Endbeschlusses gemäß Paragraph 459, ZPO wird in aller Regel die Exekutionsaufschiebung weder für den Verpflichteten dringend geboten noch für den betreibenden Gläubiger zumutbar sein. Allerdings kann nicht jede Besitzentziehung ausnahmslos als ein so schwerwiegender Rechtsbruch bezeichnet werden, daß jede auch noch so kurze weitere Aufrechterhaltung des dadurch geschaffenen tatsächlichen Zustandes unter allen Umständen unzumutbar wäre.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 15/74
    Entscheidungstext OGH 19.02.1974 3 Ob 15/74

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0041667

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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