Norm
UWG §9 F3Rechtssatz
Hängt die Eintragungsfähigkeit der Marke ausschließlich von rechtlichen Erwägungen ab, dann ist insoweit eine Bindung des Zivilrichters an die zu Unrecht erfolgte Registrierung einer Marke - unter welchen Voraussetzungen immer - ausgeschlossen. Immer dann aber, wenn die Beurteilung der Schutzfähigkeit einer Marke auch die vorherige Lösung einer Tatfrage voraussetzt, ist die Markenregistrierung jedenfalls ein echter prima-facie-Beweis (bzw im Provisorialverfahren eine ausreichende Bescheinigung) dafür, daß die tatsächlichen Eintragungsvoraussetzungen im Prioritätszeitpunkt auch wirklich gegeben waren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0079122Dokumentnummer
JJR_19740219_OGH0002_0040OB00302_7400000_004