Norm
MSchG §1Rechtssatz
Wird Originalware unter unveränderter Verwendung der vom Hersteller dafür befugter Weise benützten Marke weitervertrieben, liegt mangels Verwechslungsgefahr keine gegen § 9 UWG verstoßende Verwendung der Marke vor.Wird Originalware unter unveränderter Verwendung der vom Hersteller dafür befugter Weise benützten Marke weitervertrieben, liegt mangels Verwechslungsgefahr keine gegen Paragraph 9, UWG verstoßende Verwendung der Marke vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0066821Dokumentnummer
JJR_19740219_OGH0002_0040OB00301_7400000_001