Norm
ABGB §1313a IRechtssatz
Die in Lehre und Rechtsprechung herausgearbeiteten Grundsätze über die Haftung einer juristischen Person für Delikte ihrer Organe können auf die Haftung einer natürlichen Person für ihren Geschäftsführer auch nicht analog angewendet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0028647Dokumentnummer
JJR_19740220_OGH0002_0050OB00231_7300000_001