Norm
StPO §48 Z2Rechtssatz
Wird der Privatbeteiligte entgegen der Vorschrift des § 110 Abs 1 StPO nicht von der Einstellung verständigt, vermag dies an dem Eintritt der Rechtskraft nichts zu ändern.Wird der Privatbeteiligte entgegen der Vorschrift des Paragraph 110, Absatz eins, StPO nicht von der Einstellung verständigt, vermag dies an dem Eintritt der Rechtskraft nichts zu ändern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0097089Dokumentnummer
JJR_19740221_OGH0002_0070OB00027_7400000_002