RS OGH 1974/2/21 7Ob7/74

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Veröffentlicht am 21.02.1974
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Rechtssatz

Die Bestimmung des § 6 Abs 2 VersVG betrifft nur solche Obliegenheiten, die nach ihrem Sinn und Zweck unmittelbar der Gefahrenverminderung und dergleichen dienen.Die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, VersVG betrifft nur solche Obliegenheiten, die nach ihrem Sinn und Zweck unmittelbar der Gefahrenverminderung und dergleichen dienen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0080541

Dokumentnummer

JJR_19740221_OGH0002_0070OB00007_7400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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