RS OGH 2009/11/19 7Ob27/74, 7Ob364/97y, 7Ob253/00g, 4Ob166/09d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.1974
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Norm

StPO §109
ZPO §530 Abs1 Z5 F5
ZPO §534
  1. StPO § 109 heute
  2. StPO § 109 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024
  3. StPO § 109 gültig von 01.10.2016 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2016
  4. StPO § 109 gültig von 21.05.2016 bis 30.09.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2016
  5. StPO § 109 gültig von 01.01.2008 bis 20.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  6. StPO § 109 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  7. StPO § 109 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. ZPO § 530 heute
  2. ZPO § 530 gültig ab 01.10.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 140/1979
  1. ZPO § 534 heute
  2. ZPO § 534 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Die Aufhebung des Straferkenntnisses, auf welches das den Gegenstand der Wiederaufnahmsklage bildende Urteil des Zivilrichters gegründet ist, muss nicht durch ein Urteil erfolgt sein; es genügt auch ein Einstellungsbeschluss, der das nach Bewilligung der Wiederaufnahme in das Stadium der VU getretene Strafverfahren beendet.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 27/74
    Entscheidungstext OGH 21.02.1974 7 Ob 27/74
    Veröff: RZ 1974/92 S 172
  • RS0044637">7 Ob 364/97y
    Entscheidungstext OGH 26.11.1997 7 Ob 364/97y
    Vgl; Beisatz: Entscheidend ist nicht die Aufhebung des strafgerichtlichen Erkenntnisses allein, sondern die mit materieller Rechtskraftwirkung ausgestattete Beendigung der Strafverfolgung hinsichtlich eines strafbaren Tatbestandes, der dem wiederaufzunehmenden Zivilurteil seinerzeit zugrundegelegt worden war. Nur wenn dem Zivilurteil diese Grundlage, sei es durch einen Freispruch oder Einstellungsbeschluss, für dauernd entzogen wurde, ist eine Wiederaufnahme des zivilgerichtlichen Verfahrens gerechtfertigt. (T1)
  • RS0044637">7 Ob 253/00g
    Entscheidungstext OGH 14.12.2000 7 Ob 253/00g
    Vgl; Beis wie T1; Veröff: SZ 73/200
  • RS0044637">4 Ob 166/09d
    Entscheidungstext OGH 19.11.2009 4 Ob 166/09d
    Vgl; Beisatz: Entscheidend ist nicht die Aufhebung des verurteilenden strafgerichtlichen Erkenntnisses durch die Bewilligung der Wiederaufnahme, sondern erst die mit materieller Rechtskraftwirkung ausgestattete Beendigung der Strafverfolgung hinsichtlich jenes Straftatbestands, der dem wiederaufzunehmenden Zivilverfahren zugrundegelegt wurde. (T2); Beisatz: Diese Bindung des Zivilgerichts an die vorangegangene strafgerichtliche Verurteilung über die Bewilligung der Wiederaufnahme des Strafverfahrens hinaus bis zur rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens ergibt sich aus § 358 StPO. (T3); Beisatz: Es besteht kein Anlass, die (nur) für das Wiederaufnahmeverfahren geschaffene Sonderbestimmung in Fällen anzuwenden, in denen die strafgerichtliche Verurteilung aufgrund einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes aufgehoben wurde. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0044637

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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