RS OGH 2025/7/22 7Ob6/74; 4Ob344/75; 4Ob22/76 (4Ob23/76; 4Ob24/76); 8Ob594/78 (8Ob595/78-8Ob599/78);

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.1974
beobachten
merken

Rechtssatz

Für die Zuständigkeitsfrage sind (neben den Klagsangaben) die Ergebnisse der über die Prozesseinrede stattgefundenen Verhandlung nur bei solchen Zuständigkeitsvoraussetzungen maßgeblich, die nicht zugleich auch Voraussetzungen des eingeklagten Anspruches sind (Wohnsitz, Zuständigkeitsvereinbarung). Wenn es sich hingegen darum handelt, ob Umstände gegeben sind, von denen neben der Zuständigkeit auch der Bestand des Klagsanspruches abhängt, kann darüber nur im Verfahren über die Sache selbst abgesprochen werden. Fehlen sie, dann führt das zur Abweisung, nicht zur Zurückweisung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0046201

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten