Norm
ZPO §500 Abs2 IIE3Rechtssatz
Der Streitwert ist im Wiederaufnahmeverfahren vom Berufungsgericht dann nicht nach § 500 Abs 2 ZPO zu bemessen, wenn es dies bereits im (nicht ausschließlich um einen Geldbetrag geführten) Hauptprozeß getan hat.Der Streitwert ist im Wiederaufnahmeverfahren vom Berufungsgericht dann nicht nach Paragraph 500, Absatz 2, ZPO zu bemessen, wenn es dies bereits im (nicht ausschließlich um einen Geldbetrag geführten) Hauptprozeß getan hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0042375Dokumentnummer
JJR_19740221_OGH0002_0070OB00022_7400000_001