RS OGH 1974/2/21 7Ob22/74, 4Ob552/94

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Veröffentlicht am 21.02.1974
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Norm

ZPO §500 Abs2 IIE3
ZPO §530 A

Rechtssatz

Der Streitwert ist im Wiederaufnahmeverfahren vom Berufungsgericht dann nicht nach § 500 Abs 2 ZPO zu bemessen, wenn es dies bereits im (nicht ausschließlich um einen Geldbetrag geführten) Hauptprozeß getan hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0042375

Dokumentnummer

JJR_19740221_OGH0002_0070OB00022_7400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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