Norm
ABGB §1294Rechtssatz
Der Bauführer, dem bei einer in Gegenwart des Anrainers durchgeführten Bauverhandlung und in dem ihr folgenden Baubewilligungsbescheid aufgetragen wurde, bei Abbruchsarbeiten solche Maßnahmen zu treffen, daß Anrainerobjekte keinen Schaden erleiden, handelt dem Anrainer gegenüber schuldhaft, wenn er die Abbruchsarbeiten aufnahm und fortsetzte, obwohl es ihm erkennbar war, daß das geplante Bauvorhaben nicht ohne Verletzung des Baubescheides durchführbar war und mehr als ganz unbedeutende Folgen eintraten (SZ 36/159).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0022435Dokumentnummer
JJR_19740227_OGH0002_0010OB00026_7400000_002