Rechtssatz
Der Umstand, daß die zu täuschende Person den betrügerischen Plan des Täters frühzeitig durchschaute, stellt sich nur als "Unvermögenheit" im Sinne des § 8 StG dar, die an der Strafbarkeit der nachfolgenden - vom Täter seinem Plan entsprechend verübten - ausführungsnahen Handlung nichts zu ändern vermag.Der Umstand, daß die zu täuschende Person den betrügerischen Plan des Täters frühzeitig durchschaute, stellt sich nur als "Unvermögenheit" im Sinne des Paragraph 8, StG dar, die an der Strafbarkeit der nachfolgenden - vom Täter seinem Plan entsprechend verübten - ausführungsnahen Handlung nichts zu ändern vermag.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0089669Dokumentnummer
JJR_19740228_OGH0002_0130OS00163_7300000_001