RS OGH 1976/8/4 13Os163/73, 9Os46/76

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Veröffentlicht am 28.02.1974
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Rechtssatz

Der Umstand, daß die zu täuschende Person den betrügerischen Plan des Täters frühzeitig durchschaute, stellt sich nur als "Unvermögenheit" im Sinne des § 8 StG dar, die an der Strafbarkeit der nachfolgenden - vom Täter seinem Plan entsprechend verübten - ausführungsnahen Handlung nichts zu ändern vermag.Der Umstand, daß die zu täuschende Person den betrügerischen Plan des Täters frühzeitig durchschaute, stellt sich nur als "Unvermögenheit" im Sinne des Paragraph 8, StG dar, die an der Strafbarkeit der nachfolgenden - vom Täter seinem Plan entsprechend verübten - ausführungsnahen Handlung nichts zu ändern vermag.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 163/73
    Entscheidungstext OGH 28.02.1974 13 Os 163/73
    Veröff: EvBl 1974/269 S 577 = RZ 1974/66 S 104
  • 9 Os 46/76
    Entscheidungstext OGH 04.08.1976 9 Os 46/76
    Vgl; Beisatz: Die Erkennbarkeit der Täuschung, bewirkt nicht deren absolute Untauglichkeit. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0089669

Dokumentnummer

JJR_19740228_OGH0002_0130OS00163_7300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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