TE Vwgh Erkenntnis 2002/12/11 97/12/0297

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Veröffentlicht am 11.12.2002
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
63/02 Gehaltsgesetz;
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht;

Norm

BDG 1979 §143 Abs3 idF 1994/550;
BDG 1979 §143 idF 1994/550;
BDG 1979 §245 idF 1994/550;
BDG 1979 §262 Abs1 idF 1995/043;
BDG 1979 §262 Abs4 idF 1994/550;
BDG 1979 §262 Abs5 idF 1994/550;
BDG 1979 §262 Abs5 Z1 idF 1994/550;
BDG 1979 Anl1;
GehG 1924 §74 Abs1 idF 1995/043;
GehG 1956 §74 Abs1 idF 1995/043;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des H in G, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in Wien I, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 30. Juni 1997, Zl. 6102/393-II/4/97, betreffend Feststellung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird im Rahmen der Anfechtung, soweit damit die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers in der Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 1995 festgesetzt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 929,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Bezirksinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Landesgendarmeriekommando für Steiermark, wo er seit 27. Mai 1992 neben seiner bisherigen Verwendung als Sachbearbeiter des Gebietes "S/II/a/b/2/2" (Personalevidenz, Standesführung und Personalkartei) auch als Hauptsachbearbeiter "HS/II/a/b/2" und Sachbearbeiter "S/II/a/b/2/1" (Personalinformation) eingeteilt war.

Am 28. Dezember 1994 schrieb das LGK 23 Sachbereichsleiterfunktionen im Zuge der Umsetzung der neuen Organisations- und Geschäftsordnung der Landesgendarmeriekommanden (OGO-LGK) aus, darunter auch die Planstelle des Sachbereichsleiters 1031 (Allgemeine Grenzdienstangelegenheiten).

Der Beschwerdeführer bewarb sich mit Schreiben vom 12. Jänner 1995 unter anderem für den Arbeitsplatz des Sachbereichsleiters 1031 und wurde mit behördeninternem Schreiben des LGK vom 22. März 1995 für diesen Bereich mit Wirkung vom 1. April 1995 "linear übergeleitet" beziehungsweise auf diesen Arbeitsplatz eingeteilt.

Am 11. April 1996 richtete der Beschwerdeführer ein Schreiben an das LGK, in dem er der Behörde mitteilte, dass er laut Dienstgebermitteilung vom 9. Mai 1995 mit dem Stichtag 1. Jänner 1995 die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung Verwendungsgruppe E 2a, Funktionsgruppe 3, Gehaltsstufe 10, Funktionsstufe 2 mit nächstem Vorrückungstermin 1. Juli 1997 gehabt habe. Im Vertrauen auf diese Angaben habe er durch die Abgabe der Optionserklärung am 13. Juni 1995 die Überleitung in den Exekutivdienst rückwirkend mit 1. Jänner 1995 bewirkt. Mit dem LGK "Befehl" vom 27. März 1995 (richtig wohl: 22. März 1995) sei er auf eigene Bitte mit Wirksamkeit vom 1. April 1995 auf den Arbeitsplatz des Sachbereichsleiters 1031 eingeteilt worden. Dieser Arbeitsplatz sei laut Bewertungskatalog des Gendarmeriezentralkommandos mit W 2, DSt 3-3 bewertet worden, was nach der Überleitungstabelle der Bewertung E2a und FGr 5 entspreche. Durch die Mitteilung des Bundesrechenamtes vom 15. März 1996, betreffend die Einbehaltung eines Nettoübergenusses in der Höhe von S 7.719,-- für den Zeitraum April 1995 bis März 1996, sei ihm bekannt geworden, dass die Bewertung seines Arbeitsplatzes vom Dienstgeber von E 2a, FGr 3 auf E 2a, FGr 2 herabgesetzt worden sei. Gemäß § 40 Abs. 2 Z. 3 BDG 1979 stelle diese Maßnahme eine qualifizierte Verwendungsänderung dar und hätte daher zwingend die Durchführung eines Verwendungsänderungsverfahrens mit bescheidmäßiger Absprache erfordert. Die unkoordinierte und gesetzmäßig bedenkliche Organisationsänderung und Umsetzung der LGK-Reform ohne vorherige Bewertung der neuen Arbeitsplätze und Zustimmung der Bundesregierung gemäß § 137 Abs. 1 BDG 1979 habe der Dienstgeber zu vertreten. Diese Vorgangsweise habe nun indirekt zur Folge, dass der Beschwerdeführer unverschuldet zumindest vorübergehend eine dienst- und besoldungsrechtliche Schlechterstellung zu gewärtigen habe. Da die Versetzung mit 1. April 1995, also bereits vor der Zustellung der Dienstgebermitteilung vom Juni 1995 erfolgt sei, hätte die beabsichtigte Herabsetzung der Wertigkeit des Arbeitsplatzes beziehungsweise der besoldungsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers gemäß § 262 Abs. 5 Z. 1 BDG 1979 bereits in die Dienstgebermitteilung aufgenommen werden müssen. In diesem Falle hätte der Beschwerdeführer selbstverständlich nicht für die Überstellung in den Exekutivdienst optiert. Um seinen dienstrechtlichen Schutz in Anspruch nehmen zu können, beantrage er die Erlassung eines Feststellungsbescheides über diese Maßnahme.

Bei der bei dem LGK für Steiermark am 21. Mai 1996 durchgeführten Einvernahme gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er seine im Zuge der Umsetzung der OGO-LGK erfolgte Einteilung als Sachbereichsleiter 1031 nicht anfechten möchte und dass er auch mit der Bewertung seines Arbeitsplatzes, welche in der unverbindlichen Arbeitsplatzbewertung mit Funktionsgruppe 5 vorgesehen sei, einverstanden sei. Es sei ihm, wie in seiner Eingabe vom 11. April 1996 angeführt, bewusst, dass diese Zuordnung erst dann verbindlich sein werde, wenn der erforderliche Ministerratsbeschluss vorliege. Er begehre lediglich die bescheidmäßige Feststellung, warum ihm rückwirkend vom 1. April 1995 bis 31. März 1996 ein Bruttoübergenuss von S 9.674,--

einbehalten worden sei. Dieser Betrag ergebe sich, soweit dem Beschwerdeführer bekannt, aus der Änderung der Funktionsgruppe von der Stufe 3 auf die Stufe 2. Bis zu seiner Einteilung als Sachbereichsleiter 1031 sei er beim LGK für Steiermark als HS II/a/b/2 für "PIS-Angelegenheiten" zuständig gewesen und habe in dieser Funktion auch selbst im Herbst 1994 bei der Einspeicherung der Arbeitsplatzwertigkeiten in die Arbeitsplatzevidenz federführend mitgewirkt. Damals sei für ihn nach den Richtlinien des Bundesministers für Inneres die Funktionsgruppe 3 im Falle der Option ins Exekutivschema festgelegt worden und er habe auch eine entsprechende Dienstgebermitteilung als Optionshilfe im Mai 1995 übermittelt bekommen. Wie auf der Dienstgebermitteilung angeführt, beziehe sich diese auf die Verwendung und besoldungsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers am 1. Jänner 1995 und sie enthalte auch den Monatsbezug, welcher sich bei seiner Überleitung ins Exekutivschema im Monat Jänner 1995 ergeben habe. Er sei der Meinung, dass die Zurückstufung in die Funktionsgruppe 2 ihm von der Dienstbehörde vor seiner Option bekannt gegeben werden hätte müssen, weil seine Einteilung bereits mit 1. April 1995 erfolgt sei. Gemäß § 262 Abs. 5 Z. 1 BDG 1979 hätte in der Überleitung ausgesprochen werden müssen, welche geänderte Einstufung für den Beschwerdeführer ab dem Tag der Verwendungsänderung maßgeblich gewesen sei. Abschließend halte er fest, dass er vorerst lediglich mit der Herabsetzung seiner ursprünglichen Funktionsgruppe 3 auf 2 nicht einverstanden sei und diesbezüglich um einen begründeten Bescheid ersuche.

Mit Bescheid vom 4. September 1996 stellte das LGK für Steiermark fest, dass dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. April 1995 bis zum 31. Dezember 1995 gemäß § 74 GG 1956 in der geltenden Fassung in der Verwendungsgruppe E 2a eine Funktionszulage der Funktionsgruppe 2, Funktionsstufe 2, gebühre.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 20. September 1996 Berufung und brachte vor, dass sowohl im Spruch, als auch in der Begründung des bekämpften Feststellungsbescheides nur über seine besoldungsrechtlichen Ansprüche und nicht, wie beantragt, auch über die Wertigkeit seines neuen Arbeitsplatzes abgesprochen worden sei.

Da der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers zu Unrecht der Funktionsgruppe 2 zugeordnet worden sei, tatsächlich aber einer höheren Richtverwendung entspreche - als vergleichbarer Arbeitsplatz käme der eines Hauptsachbearbeiters beim LGK entsprechend Anlage 1 Z. 9.4 zum BDG 1979 in Betracht - und der Arbeitsplatz außerdem im Zeitpunkt der Verfügung auf Antrag des Bundesministers für Inneres bereits vom Bundeskanzleramt mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1995 vorbehaltlich der "Formalzuordnungsverordnung" der Bundesregierung der Verwendungsgruppe E 2a zugeordnet und mit der FGr. 5 (früher: W 2 DSt. 3-3) bewertet worden sei, sei der erstinstanzliche Bescheid rechtswidrig. Der Beschwerdeführer stellte sodann den Antrag, die Berufungsbehörde möge der Berufung Folge geben und den angefochtenen Feststellungsbescheid aufheben bzw. als oberste Dienstbehörde einen neuen Feststellungsbescheid über seine besoldungsrechtliche Stellung auf Grund der tatsächlichen Wertigkeit seines Arbeitsplatzes (E2a, FGr5, FSt 2) für den Zeitraum vom 1. April bis 31. Dezember 1995 erlassen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hob die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 143 des Beamtendienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) und § 74 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG) sowie gemäß § 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981 (DVV) wegen Unzuständigkeit des LGK für die Steiermark auf und stellte gleichzeitig fest, dass die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers in der Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 1995 wie folgt gelautet habe:

     "Verwendungsgruppe:        E 2a

       Gehaltsstufe:                        10

       nächste Vorrückung:        1.7.1996

       Funktionsgruppe:                2

       Funktionsstufe:                2."

Die belangte Behörde führte begründend aus, dass mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1995 für die Landesgendarmeriekommanden eine neue Organisations- und Geschäftsordnung (OGO/LGK) in Kraft gesetzt worden sei. Auf Grund der kurzfristigen Beschlussfassung (November 1994) sei die erforderliche Neubewertung aller Arbeitsplätze der Landesgendarmeriekommanden zu diesem Termin nicht mehr möglich gewesen.

Während die Arbeitsplatzbewertungen des (alten) Wachebeamten-Besoldungsschemas (W-Schema) in mehreren Verhandlungen beim Bundeskanzleramt mit dem Wirksamkeitstermin 1. Juli 1995 hätten festgesetzt werden können, sei dies bei den entsprechenden Zuordnungen des neuen Besoldungsschemas für Beamte des Exekutivdienstes (E-Schema) nicht möglich gewesen. Durch die feste Verbindung von Arbeitsplatzzuordnung und Planstelle werde nämlich unmittelbar auch der Stellenplan bestimmt, der ein wesentlicher Bestandteil des jährlich vom Nationalrat zu beschließenden Bundesfinanzgesetzes sei. Während das frühere Bewertungsschema für Wachebeamte auch Bewertungsänderungen im Laufe eines Kalenderjahres gestattet habe, seien Änderungen des Zuordnungskataloges für Beamte des E-Schemas jeweils nur gleichzeitig mit der Neuverlautbarung des Bundesfinanzgesetzes zum nächstfolgenden Jahresbeginn möglich gewesen. Somit hätten die zum Termin 1. Juli 1995 erzielten Bewertungen des (alten) W-Schemas erst per 1. Jänner 1996 in den Zuordnungskatalog des E-Schemas eingebracht werden können.

Im Zuge der umfassenden Vorarbeiten für die am 1. Jänner 1995 in Kraft getretene Besoldungsreform und für den Stellenplan 1995 hätten die für 1995 budgetwirksamen Arbeitsplatzzuordnungen rechtzeitig bis Herbst 1994 EDV-mäßig erfasst werden müssen (Erstellung der so genannten "Arbeitsplatzevidenz"). Es habe daher keine andere Möglichkeit gegeben, als die noch auf der alten Organisationsstruktur der Landesgendarmeriekommanden basierenden Bewertungen und Zuordnungen für diese Arbeiten heranzuziehen.

Problematisch sei dabei gewesen, dass im neuen LGK/OGO-Schema unter anderem auch im W2- beziehungsweise E2a-Bereich eine Vermehrung der Leitungsfunktionen (bei gleichzeitiger Installierung von Sachbereichsleitern anstelle der bisherigen Hauptsachbearbeiter) stattgefunden habe, die mit dem bisherigen Stellenplan nicht mehr habe abgedeckt werden können.

Während dort, wo ein bisheriges Hauptsachgebiet durch die Organisationsänderung in einen neuen Sachbereich habe übergeführt werden können, auch die Bewertung und Zuordnung mit übertragen worden seien, habe es beispielsweise für den dem Beschwerdeführer mit 1. April 1995 übertragenen neuen Sachbereich 1031, sowie auch für einige andere Sachbereiche in der alten OGO/LGK keinerlei organisatorische und bewertungsmäßige Entsprechung gegeben.

Während also bisherige Hauptsachbearbeiter im Regelfall als Leiter adäquater Sachbereiche eingeteilt worden seien, hätten für die neu bestellten Sachbereichsleiter, unter anderem auch für den Beschwerdeführer, Arbeitsplatzzuordnungen beziehungsweise Planstellen von ehemaligen Hauptsachbearbeitern oder Sachbearbeitern herangezogen werden müssen. Erst mit dem Stellenplan 1996 sei dieses Dilemma beseitigt worden.

Zum Ansuchen des Beschwerdeführers auf rückwirkende (vom 1. April bis 31. Dezember 1995) Einstufung in eine höhere Funktionsgruppe der Verwendungsgruppe E2a sei zu bemerken, dass es durch ein Versehen des LGK für Steiermark unterblieben sei, die gemäß § 262 Abs. 5 BDG 1979 erforderliche Mitteilung über die mit 1. April 1997 (richtig: 1995) erfolgte Zuordnungsänderung in die aus technischen Gründen erst im Mai 1995 ausgefolgte Dienstgebermitteilung aufzunehmen. In Anbetracht der einen enormen zeitlichen und mengenmäßigen Arbeitsaufwand verursachenden Umsetzungsarbeiten für die Besoldungsreform in Verbindung mit der gleichzeitig stattfindenden tief greifenden LGK-Reform sowie der erforderlichen Aneignung sehr vieler neuer Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechtes könne jedoch der Dienstbehörde dieses Versehen nicht vorgeworfen werden.

Ein Rechtsanspruch auf Rückoption in das W-Schema im Sinne des § 262 Abs. 11 BDG 1979 sei nicht entstanden, weil die Überleitung mit 1. Jänner 1995 korrekt erfolgt sei. Außerdem hätte die Rücküberleitung ohnehin keinerlei finanziellen Vorteil ergeben.

Aus der Zuordnung einer bestimmten Richtverwendung zur Funktionsgruppe 5 könne nicht von vornherein die gleiche Bewertung für einen Sachbereich mit einem völlig anderen Arbeitsplatzinhalt abgeleitet werden. Der vom Beschwerdeführer vorgenommene Vergleich mit dem Arbeitsplatz des höchstbewerteten Hauptsachbearbeiters im Mietenreferat der früheren Organisationsstruktur sei schon insoferne nicht zielführend, als diese Richtverwendung nunmehr im Anhang 1 des BDG 1979 nicht mehr aufscheine. Für die im Mai/Juni 1995 beim BKA ausverhandelten künftigen Arbeitsplatzzuordnungen habe im Jahr 1995 die gesetzliche Deckung im Stellenplan gefehlt.

Die gegenständliche Problematik betreffe auch eine Reihe weiterer Sachbereichsleiter der Landesgendarmeriekommanden. Eine Möglichkeit zur konfliktfreien und gesetzeskonformen Lösung habe jedoch auf Grund der durch die Besoldungsreform gegebenen strikten Verkettung von Arbeitsplatzbewertung, -evidenz, Planstelle, Stellenplan und der entsprechenden Regelungen im Bundesfinanzgesetz nicht gefunden werden können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Im Beschwerdefall ist nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit - strittig sind letztlich die Bewertung des vom Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Einteilung auf die Planstelle des Sachbereichsleiters 1031 mit 1. April 1995 in das neue Funktionszulagenschema innegehabten Arbeitsplatzes und die sich daraus ergebenden besoldungsrechtlichen Folgen (Höhe der Funktionszulage) - das BDG 1979 in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550, anzuwenden.

§ 142 BDG 1979 lautet:

"(1) Der Exekutivdienst umfasst die Verwendungsgruppen E 1, E 2a, E 2b und E 2c.

(2) Neben der Grundlaufbahn sind

1. in der Verwendungsgruppe E 1 die Funktionsgruppen 1 bis 11 und 2. in der Verwendungsgruppe E 2a die Funktionsgruppen 1 bis 7

für hervorgehobene Verwendungen vorgesehen."

§ 143 BDG 1979 lautet:

"Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen

(1) Die Arbeitsplätze der Beamten des Exekutivdienstes sind auf Antrag des zuständigen Bundesministers vom Bundeskanzler zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen. Die Bewertung und die Zuordnung bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung.

(2) Richtverwendungen sind gesetzlich zugeordnete Arbeitsplätze, die den Wert wiedergeben, der ihnen auf Grund ihres Inhaltes und ihrer organisatorischen Stellung am Tag des Inkrafttretens der betreffenden Gesetzesbestimmung zukommt.

(3) Bei der Arbeitsplatzbewertung sind die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen an das Wissen, die für die Umsetzung des Wissens erforderliche Denkleistung und die Verantwortung zu berücksichtigen. Im Einzelnen sind zu bewerten:

1. das Wissen nach den Anforderungen

a) an die durch Ausbildung oder Erfahrung erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten,

b) an die Fähigkeit, Aufgaben zu erfüllen, zu überwachen, zu integrieren oder zu koordinieren, und

c) an die Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit sowie an Führungsqualität und Verhandlungsgeschick,

2. die Denkleistung nach dem Umfang des Rahmens, in dem Handeln mehr oder weniger exakt vorgegeben ist, sowie nach der Anforderung, Wissen bei der Erfüllung von wiederkehrenden bis neuartigen Aufgaben umzusetzen,

3. die Verantwortung nach dem Grad der Bindung an Gesetze, Verordnungen und Dienstanweisungen sowie nach dem Umfang einer messbaren Richtgröße (wie zB Budgetmittel) und dem Einfluss darauf.

(4) Sollen durch eine geplante Organisationsmaßnahme die für die Bewertung eines Arbeitsplatzes maßgebenden Anforderungen verändert werden oder haben sich die Anforderungen des Arbeitsplatzes in einer für seine Bewertung maßgebenden Weise geändert, sind

1.

der betreffende Arbeitsplatz und

2.

alle anderen von dieser Organisationsmaßnahme betroffenen Arbeitsplätze gemäß Abs. 1 bis 3 neuerlich zu bewerten. Der zuständige Bundesminister hat den Bundeskanzler von einem solchen Anlassfall unverzüglich in Kenntnis zu setzen und ihm die erforderlichen Unterlagen zu übermitteln.

(5) Die Zuordnung der Arbeitsplätze zu einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser zur Grundlaufbahn oder zu einer Funktionsgruppe findet im Stellenplan ihren Niederschlag.

(6) Der Beamte des Exekutivdienstes darf nur auf einem Arbeitsplatz verwendet werden, der gemäß den Abs. 1 bis 3 bewertet, zugeordnet und im Stellenplan ausgewiesen ist."

§ 245 BDG 1979 lautet:

"Zeitlicher Geltungsbereich

(1) Ernennungen und Überleitungen sind zulässig:

1. in die Verwendungsgruppen E 2c, E 2b und E 2a frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1995

2. in die Verwendungsgruppe E 1 frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1996.

(2) § 143 Abs. 2 ist auf die in der Anlage 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1994 angeführten Richtverwendungen des Exekutivdienstes mit der Abweichung anzuwenden, dass für den Wert eines als Richtverwendung dienenden Arbeitsplatzes der 1. Jänner 1994 maßgebend ist.

(3)...."

§ 262 BDG 1979 lautet (auszugsweise), der letzte Satz des Abs. 1 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 43/1995:

"Überleitung in andere Verwendungsgruppen

§ 262. (1) Ein Wachebeamter des Dienststandes kann durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in den Exekutivdienst und damit in eine der Verwendungsgruppen E 1, E 2a, E 2b oder E 2c bewirken. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr der Wachebeamte eine Bedingung beigefügt hat.

(2) ...

(3) Die Überleitung wird mit dem Termin wirksam, der sich aus der Anwendung des § 245 Abs. 1 ergibt, wenn der Wachebeamte die Erklärung nicht später als zwölf Monate nach dem betreffenden Tag abgibt. Wird diese Erklärung später abgegeben, so wird die Überleitung mit dem auf die Abgabe der Erklärung folgenden Monatsersten wirksam.

(4) Der Wachebeamte wird nach den Abs. 1 bis 3 auf eine Planstelle jener Verwendungsgruppe des Exekutivdienstes übergeleitet, die seiner Verwendung entspricht, wenn er hiefür auch die sonstigen Ernennungserfordernisse erfüllt. Für die Überleitung ist jene Verwendung maßgebend, mit der der Wachebeamte am Tag der Wirksamkeit dieser Überleitung dauernd betraut ist.

(5) Für den Fall einer rückwirkenden Überleitung gelten außerdem folgende Bestimmungen:

1. Hat sich die Verwendung des Wachebeamten seit dem Tag der Wirksamkeit der Überleitung derart geändert, dass er in eine andere Funktionsgruppe oder Verwendungsgruppe einzustufen wäre, ist in der Überleitung auszusprechen, welche geänderte Einstufung für den Beamten ab dem Tag der betreffenden Verwendungsänderung maßgebend ist.

2. Erfüllt der Wachebeamte die Voraussetzungen für eine Überleitung in die betreffende Besoldungsgruppe erst seit einem späteren Tag als dem, der sich aus § 245 Abs. 1 ergibt, wird die Überleitung abweichend vom Abs. 3 mit diesem späteren Tag wirksam. Ist dieser Tag kein Monatserster, wird die Überleitung mit dem darauffolgenden Monatsersten wirksam.

(6) ff ..." (...)

§ 74 Abs. 1 GehG 1956 idF des BesoldungsreformG 1994, BGBl. Nr. 550, die Tabelle idF BGBl. Nr. 43/1995, lautet:

"Funktionszulage

(1) Dem Beamten der Verwendungsgruppe E 1 oder E 2a gebührt eine ruhegenussfähige Funktionszulage, wenn er dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der nach § 143 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. .......(In der Folge sind für die Verwendungsgruppe E 2a sieben Funktionsgruppen mit jeweils vier Funktionsstufen vorgesehen und diesen Einteilungen jeweils bestimmte Geldbeträge zugeordnet.)"

§ 1 Abs. 1 DVV 1981 enthält die Aufzählung jener Angelegenheiten, die an eine nachgeordnete Dienstbehörde übertragen werden (sofern eine solche wie im Beschwerdefall im Ressortbereich eingerichtet ist - siehe dazu § 2 DVV 1981).

Die Z. 23 (in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 540/1995) lautet:

"23. Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung (ausgenommen auf Grund der Überleitung in eine andere Verwendungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, Exekutivdienstes oder Militärischen Dienstes), der Vorrückung, ihrer Hemmung, Aufschiebung und Einstellung."

Die Neufassung betrifft den Klammerausdruck: die dort genannten Angelegenheiten wurden somit der Entscheidung der obersten Dienstbehörde vorbehalten. Sie ist am Tag nach ihrer Kundmachung (= 13. August 1995) in Kraft getreten.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Einstufung und Bezüge gemäß den Bestimmungen des BDG 1979 (insbesondere des § 143 BDG 1979) und des GehG (insbesondere des § 74 GehG) durch unrichtige Anwendung dieser Bestimmungen, sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung (§§ 1, 8 DVG, §§ 37, 39, 60 AVG) verletzt.

Unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides bringt der Beschwerdeführer vor, dass nach § 143 Abs. 1 BDG 1979 die Arbeitsplätze der Beamten des Exekutivdienstes auf Antrag des zuständigen Bundesministers vom Bundesminister für Finanzen (früher des Bundeskanzlers) zu bewerten "und" unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 zu diesem Gesetz genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe, sowie innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen seien. Trotz dieser Formulierung sei aber offensichtlich das Gesetz dahingehend zu verstehen, dass diese Zuordnung gleichzeitig eine Bewertung des jeweiligen Arbeitsplatzes beinhalten müsse, denn es sei nicht ersichtlich, worin eine zusätzliche Zuordnung bestehen sollte.

In der Bestimmung des § 143 Abs. 3 BDG 1979 seien die allgemeinen, für die Arbeitsplatzbewertung relevanten Kriterien angeführt. Es handle sich dabei um (insbesondere durch die Ausbildung erworbene) Kenntnisse, sowie Fähigkeiten (etwa die Denk- und Führungsleistung betreffend) und für das Maß der zu tragenden Verantwortung wesentliche Faktoren. Wenn der Beschwerdeführer von einer richtigen oder gesetzmäßigen Arbeitsplatzbewertung spreche, so meine er damit eine Arbeitsplatzbewertung, die sich ausgehend von den Kriterien des § 143 Abs. 3 BDG 1979 unter Berücksichtigung der in Frage kommenden Richtverwendungen ergebe. Wie bereits ausgeführt, sei davon auszugehen, dass die Bewertung seines Arbeitsplatzes mit E 2a/5 in diesem Sinne richtig und gesetzmäßig sei und dass diese als unbestritten angesehen werden könne.

Gemäß § 74 Abs. 1 GehG gebühre dem Beamten der Verwendungsgruppe E 2a eine ruhegenussfähige Funktionszulage, wenn er dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut sei, der nach § 143 BDG 1979 einer der im Gesetz angeführten Funktionsgruppen zugeordnet sei. Es stehe somit im Beschwerdefall entsprechend der vom Beschwerdeführer vorgenommenen Interpretation des angefochtenen Bescheides fest, dass sein Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 5 zuzuordnen sei, und es stelle sich die Frage, was es bedeute, dass andererseits § 74 Abs. 1 GehG verlange, dass eine Funktionsgruppe dem Arbeitsplatz zugeordnet sein müsse (Hervorhebungen im Original).

Die Argumentation der belangten Behörde laufe darauf hinaus, dass der Arbeitsplatz im Jahre 1995 der Funktionsgruppe 5 nicht zugeordnet gewesen sei, weil es keine entsprechende Planstelle gegeben habe und eine solche im Rahmen des Stellenplanes, welchem Gesetzescharakter zukomme, nicht vorgesehen gewesen sei. Dies sei jedoch bedeutungslos. Bereits der Wortlaut des § 74 Abs. 1 GehG sei diesbezüglich eindeutig. Die Gebührlichkeit der Funktionszulage hänge demnach in keiner Weise vom Stellenplan ab, sondern allein von der Funktionsgruppenzuordnung nach den Kriterien des § 143 BDG 1979 (Hervorhebung im Original). Im Bundesfinanzgesetz beziehungsweise im Stellenplan werde keine individuelle Arbeitsplatzbewertung oder Arbeitsplatzzuordnung vorgenommen, sondern es werde nur die Anzahl der Posten mit den jeweiligen Wertigkeiten für die diversen Dienststellen festgelegt.

Der Vorgang der Arbeitsplatzbewertung bestehe daher in jenem Akt, der entsprechend den obigen Ausführungen früher der Bundeskanzler zu setzen gehabt und jetzt der Bundesminister für Finanzen zu setzen habe. Diesem Akt komme weder Bescheidcharakter zu, noch stelle er sich als Verordnung dar. Dementsprechend vermöge er weder Rechtskraftwirkung zu erzeugen, noch generellnormative Geltung für sich in Anspruch zu nehmen. Er stelle sich daher als ein Gestaltungselement ohne normative Wirkung dar. In gleicher Weise, wie die Einstufung des Beamten nach der Optierung für das neue Schema zunächst nur auf einer Mitteilung ohne Bescheidcharakter beruhe, sei auch dieses Einstufungselement der Postenbewertung zunächst auf einen nicht formgebundenen und nicht endgültig verbindlichen Rechtsakt gegründet. Wie in diesem finde daher auch im Beschwerdefall die Rechtskontrolle, die Prüfung auf die Gesetzmäßigkeit und die normativ-verbindliche Festsetzung erst im Wege eines eigenen Verfahrens statt, das durch Feststellungsbescheid abgeschlossen werde, oder es werde über diese Bewertung als Vorfrage abgesprochen.

Eben dies hätte im beschwerdegegenständlichen Verfahren geschehen müssen. Die belangte Behörde hätte über die gesetzmäßige Arbeitsplatzbewertung befinden und "dadurch" (Hervorhebung im Original) die Funktionsgruppenzuordnung auf Funktionsgruppe 5 vornehmen müssen. Davon ausgehend bestimme auch § 74 Abs. 1 GehG, dass dem Beschwerdeführer schon für das gesamte Kalenderjahr 1995 die Bezüge ausgehend von der Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 5, Zulagenstufe 2, Gehaltsstufe 10 mit nächster Vorrückung 1. Juli 1996 gebührt hätten.

Die Beschwerde ist berechtigt:

Der Antrag des Beschwerdeführers vom 11. April 1996 (in Verbindung mit seinem Berufungsantrag vom 20. September 1996) zielte im Ergebnis auf die Überprüfung der aus Anlass seiner (rückwirkenden) Optierung vorgenommenen Einstufung seiner Verwendung im (neuen) Funktionszulagenschema einschließlich der sich daraus für die Höhe der ihm gebührenden Funktionszulage ergebenden besoldungsrechtlichen Folgen für die Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 1995 ab. Es liegt demnach ein Fall der Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung auf Grund der Überleitung in eine andere Verwendungsgruppe, nämlich von W 2 nach E 2a, vor, die nach § 1 Abs. 1 Z. 23 DVV 1981 in die Zuständigkeit der belangten Behörde (= oberste Dienstbehörde) fällt. Zu einer derartigen Antragstellung ist der Beschwerdeführer auch berechtigt. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, besteht nämlich für den Beamten, der in das neue Besoldungsschema optiert hat, die Möglichkeit, im Weg eines Feststellungsbescheides die Gesetzmäßigkeit der Einstufung unter der nachprüfenden Kontrolle der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts einer rechtlichen Klärung zuzuführen (vgl. den hg. Beschluss vom 27. März 1996, Zl. 96/12/0041 = Slg. Nr. 14.434/A).

Ungeachtet des Umstandes, dass die Bewertung des Arbeitsplatzes vom Gesetzgeber (damals) dem Bundeskanzler übertragen wurde und zu dieser Maßnahme die Zustimmung der Bundesregierung vorgesehen ist, trifft die jeweils oberste Dienstbehörde (vgl. § 1 Abs. 1 Z. 23 DVV 1981) die Verpflichtung zur bescheidmäßigen Absprache über einen derartigen Antrag (vgl. dazu z.B. die hg. Erkenntnisse vom 14. Mai 1998, Zl. 96/12/0306 = Slg. Nr. 14.895/A, sowie vom 24. Juni 1998, Zl. 97/12/0421). Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid auch über diesen Antrag abgesprochen und dabei ihre sich aus § 1 Abs. 1 Z. 23 DVV 1981 ergebende Zuständigkeit in Anspruch genommen.

Strittig ist im Beschwerdefall aber die Zuordnung zur Funktionsgruppe (hier: FGr 2 oder 5 in der VwGr E 2a). Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid wegen administrativer Schwierigkeiten von der im Stellenplan 1995 aufscheinenden Bewertung der vom Beschwerdeführer bis zum 31. März 1995 innegehabten Planstelle auf der Grundlage der Arbeitsplatzzuordnungen bzw. Planstellen von ehemaligen Hauptsachbearbeitern ausgegangen. Da sich die belangte Behörde an den Stellenplan 1995 für gebunden erachtet hat, hat sie es abgelehnt, eine Bewertung der dem Beschwerdeführer ab 1. April 1995 auf Dauer zugewiesenen Verwendung als Sachbereichsleiter für den "SB 1031" an Hand der Kriterien des § 143 BDG 1979 (insbesondere dessen Abs. 3 und der im Beschwerdefall in Betracht kommenden Richtverwendung) vorzunehmen. Demgegenüber vertritt der Beschwerdeführer im Ergebnis die Auffassung, ihm komme unabhängig vom jeweiligen Stellenplan ein subjektives Recht auf gesetzmäßige Einstufung seiner ihm am Stichtag auf Dauer zugewiesenen Verwendung zu.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 30. Mai 2001, Zl. 96/12/0319, auf dessen nähere Begründung gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, ausgesprochen, dass es nach dem bis zum Besoldungsreform-Gesetz 1994 bestehenden Dienstklassensystem, das seit dieser Novelle noch für jene "Altbeamten" gelte, die vor der Geltung des Funktionszulagensystems in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden seien und nicht optiert hätten, keinem Zweifel unterliegen könne, dass die besoldungsrechtlichen Ansprüche dem Beamten vom Materiengesetzgeber grundsätzlich unabhängig vom Teilgesetzgebungsorgan Bundesfinanzgesetzgeber (der Stellenplan ist ein Teil des BFG) eingeräumt würden.

Die Auffassung, dass der Beamte ein vom Stellenplan unabhängiges subjektives Recht auf gesetzmäßige Einstufung habe, werde auch durch die ergänzenden EB zur RV zu § 137 Abs. 6 BDG 1979 bestätigt. Die Abstandnahme von der noch in dem dem Begutachtungsverfahren unterzogenen Ministerialentwurf vorgesehenen Verfassungsbestimmung des § 38 Abs. 4 GehG (bzw. der analogen Bestimmung nach § 74b Abs. 4 GehG des Entwurfes für den Bereich des neuen "E-Schemas") in Verbindung mit der Qualifikation des ursprünglich in § 38 Abs. 3 GehG des Ministerialentwurfes enthaltenen, in die Regierungsvorlage als dienstrechtliche Norm nach § 137 Abs. 6 BDG 1979 aufgenommenen Verwendungsverbotes (bzw. der analogen Bestimmung nach § 74b Abs. 3 GehG des Entwurfes für den Bereich des neuen "E-Schemas" in § 143 Abs. 6 BDG 1979 der Regierungsvorlage) als Ordnungsvorschrift und deren ausschließliche Sanktionierung gegenüber den zuständigen Organwaltern des Dienstgebers, nicht aber gegenüber dem betroffenen Beamten, gingen nämlich offenkundig von der Auffassung aus, dass dem Stellenplan die von der belangten Behörde beigemessene Bedeutung im Verhältnis gegenüber dem Beamten nicht zukomme.

Die belangte Behörde wäre daher auch im Beschwerdefall verpflichtet gewesen - ausgehend von dem dem Beschwerdeführer nach dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens seiner Optionserklärung (= 1. Jänner 1995) nach Änderung seiner Verwendung ab 1. April 1995 dauernd zugewiesenen Arbeitsplatz (dies ergibt sich schon aus § 262 Abs. 4 letzter Satz BDG 1979 in Verbindung mit § 262 Abs. 5 Z. 1, der gleichfalls auf die Verwendung zum maßgebenden Zeitpunkt abstellt) eines Sachbereichsleiters "SB 1031" des LGK für die Steiermark  - an Hand der gesetzlichen Einstufungskriterien (insbesondere der in § 143 Abs. 3 BDG 1979 genannten Kriterien in Verbindung mit den im Beschwerdefall in Betracht kommenden Richtverwendungen nach der Anlage 1 zum BDG 1979) zu überprüfen, ob die zum 1. April 1995 vorgenommene Einstufung dieses (unbestritten) der VGr E 2a zugeordneten Arbeitsplatzes, für die der Beschwerdeführer am 1. April 1995 die Ernennungsvoraussetzungen erfüllt hat, in der Funktionsgruppe 2 dem Gesetz entspricht oder nicht. Daran ändern auch die Angaben in der (unverbindlichen) Dienstgebermitteilung (die noch am 9. Mai 1995 von der dienstrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers bis zum 31. März 1995 ausging und die Einteilung des Beschwerdeführers als Sachbereichsleiter "SB 1031" nicht enthielt) nichts. Zur Klarstellung weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass die an Hand der Bewertungskriterien des Gesetzes vorzunehmende Prüfung der Bewertung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers ab 1. Jänner 1995 nicht schon wegen der (ab 1996 erfolgten) Zuordnung im Stellenplan 1996 (VGr E 2a, Funktionsgruppe 5) entbehrlich wird. Die Bewertung seines Arbeitsplatzes laut Stellenplan 1996 hat in dem auf Grund des Antrages des Beschwerdeführers durchzuführenden Verfahrens bestenfalls eine gewisse Indizwirkung, bindet aber die Dienstbehörde nicht.

Da die belangte Behörde ausgehend von einer unrichtigen Rechtsansicht bei der Einstufung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers nur auf den im Jahr 1995 geltenden Stellenplan Bezug genommen hat, werden das durchgeführte Verfahren und der angefochtene Bescheid den oben skizzierten gesetzlichen Anforderungen in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht. Der angefochtene Bescheid war daher schon deshalb, weil eine Überprüfung der vorgenommenen Einstufung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers auf die Rechtmäßigkeit nicht möglich war, im Hinblick auf die aufgezeigten sekundären Verfahrensfehler gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG im Umfang der Anfechtung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 11. Dezember 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1997120297.X00

Im RIS seit

03.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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