Norm
StPO aF §281 Abs1 Z11 BRechtssatz
Zur Frage der einzuhaltenden Vorgangsweise, wenn der Strafanspruch mit einem nicht gerügten Nichtigkeitsgrund gemäß § 281 Abs 1 Z 11 StPO behaftet ist, der gemäß § 290 Abs 1 StPO aufzugreifen ist, gleichzeitig aber Berufung erhoben wurde (Stellungnahme im Akt).Zur Frage der einzuhaltenden Vorgangsweise, wenn der Strafanspruch mit einem nicht gerügten Nichtigkeitsgrund gemäß Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO behaftet ist, der gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO aufzugreifen ist, gleichzeitig aber Berufung erhoben wurde (Stellungnahme im Akt).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0099803Dokumentnummer
JJR_19740228_OGH0002_0110OS00142_7300000_001